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Insolvenzrecht-Ratgeber
Rechte und Pflichten in der Insolvenz

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Auf dieser Internetseite finden Sie umfangreiche rechtliche Informationen rund um die Themen Recht der Insolvenz, Beteiligte am Insolvenzverfahren, Pleite, Insolvenzantrag, Eröffnungsverfahren, das Insolvenzverfahren nach der Eröffnung, Insolvenzverwalter, Restschuldbefreiung, Inso, Verbraucherinsolvenz, Konkurs und Schuldnerberatung.

Das Insolvenzverfahren hat seit 1999 das frühere Konkurs- und Vergleichsverfahren ersetzt, ist also ein recht neues und innovatives Rechtsgebiet. Es handelt sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, an dem - anders als bei der Zwangsvollstreckung - nicht Schuldner und Gläubiger einzeln beteiligt sind, sondern dem Schuldner eine Gläubigergemeinschaft gegenübersteht. Verfahrensziel ist die gleichmäßige Befriedigung aller teilnehmenden Insolvenzgläubiger durch Verwertung des gesamten Schuldnervermögens.

Das Verfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners vom Insolvenzgericht durchgeführt, das mit der Verwertung einen Insolvenzverwalter beauftragt und beaufsichtigt. Die auf die angemeldeten Forderungen zu erwartende Insolvenzquote ist meist nicht besonders hoch, weil viele Gläubiger wie Banken oder Lieferanten Sicherheiten besitzen, die sie jetzt als Absonderungsrechte zur vorrangigen Befriedigung vor den ungesicherten Insolvenzgläubigern geltend machen.

Die wichtigsten Arten des Insolvenzverfahrens sind das

  • Unternehmensinsolvenzverfahren

    Einzelfirmen aller Art, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG), Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaft, oHG, KG) und Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG) gehören zu diesem Regelinsolvenzverfahren. Abweichend zur Verwertung des Unternehmens kann zur Sanierung ein Insolvenzplan oder die Eigenverwaltung durch den Schuldner beschlossen werden.

  • Verbraucherinsolvenzverfahren

    Alle nicht selbstständig Tätigen wie Arbeitnehmer und Beamte, "Hartz-IV-Empfänger", Sozialhilfebezieher, Rentner gehören zu diesem vereinfachten Insolvenzverfahren, bei dem es keinen Insolvenzverwalter, sondern nur einen Treuhänder gibt.

Seine große Bedeutung hat das Insolvenzverfahren durch ein weiteres zusätzliches Verfahren erhalten, das sich auf Antrag des Schuldners unmittelbar anschließt, dem

  • Restschuldbefreiungsverfahren

    mit dem Ziel der Entschuldung nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode. Während dieser muss der Schuldner sein pfändungsfähiges Einkommen einem gerichtlich eingesetzten Treuhänder zur Verfügung stellen, der es jährlich an die Insolvenzgläubiger verteilt. Sofern sich der Schuldner unredlich verhalten hat oder seinen Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode nicht nachkommt, können die Gläubiger die vorzeitige Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Gelingt Ihnen dies, endet der Vollstreckungsschutz während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens, und die Gläubiger können die Zwangsvollstreckung fortsetzen. Erreicht der Schuldner aber sein Ziel, ist er nun von den noch vorhandenen Altschulden weitgehend befreit.

Seit Ende 2001 ist das kombinierte Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren eine echtes Massenverfahren geworden, seit der Gesetzgeber die Kostenstundung einführt hat. Dadurch brauchen Inhaber von Einzelfirmen und Verbraucher die Verfahrenskosten nicht mehr selbst aufbringen, sondern können Sie sich vom Insolvenzgericht stunden lassen. Das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren sind also zunächst völlig kostenfrei. Diese Möglichkeit soll allerdings im Gesetzgebungsverfahren wieder abgeschafft werden.

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