Gegen wen kann man einen Insolvenzantrag stellen?

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen "natürlicher" Personen als Privatleute oder als Einzelfirma, sowie Personengesellschaften und "juristischer" Personen des Privatrechts, insbesondere "Kapitalgesellschaften" eröffnet werden.

Natürliche Personen

Insolvenzfähig sind alle natürliche Personen, gleichgültig ob sie als Einzelfirma ("Baugeschäft Werner Schneider, Inhaber Rainer Müller") selbstständig oder als Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellter, Beamter) tätig oder überhaupt nicht wirtschaftlich tätig sind (Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Rentner, Pensionäre, Studenten). Wer nicht als Unternehmer selbstständig wirtschaftlich tätig ist, fällt nicht unter das "normale" Insolvenzverfahren (Regel- oder Unternehmensinsolvenzverfahren), sondern unter das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies gilt auch für ehemalige Unternehmer.

Nach dem Tod einer natürlichen Person kann über deren Nachlass ein besonderes Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt werden.

Personengesellschaften

Personengesellschaften sind Zusammenschlüsse mehrerer Gesellschafter zu einem gemeinsamen Zweck (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz als BGB-Gesellschaft oder GbR bezeichnet), insbesondere zu einem Handelsgewerbe (z.B. offene Handelsgesellschaft - oHG -, Kommanditgesellschaft - KG). Bei Mischformen zwischen Personengesellschaft und juristischer Person (z.B. GmbH & Co. KG) sind beide Bestandteile insolvenzfähig (z.B. also die GmbH als juristische Person und die KG als Personengesellschaft).

Von einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft nicht umfasst ist das Vermögen der Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer.

Juristische Personen des Privatrechts

Juristische Personen haften den Gläubigern beschränkt mit ihrem Vermögen. Dazu gehören vor allem Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - auch als Bestandteil der Mischform GmbH & Co. KG -, Aktiengesellschaften (AG), Genossenschaften (e.G.), aber auch eingetragene Vereine wie Sportvereine. Nicht eingetragene Vereine sind ihnen gleichgestellt.

Auch ausländische juristische Personen, die ihre Geschäftstätigkeit aber ganz oder teilweise im Inland ausüben, sind in Deutschland insolvenzfähig. Dies gilt etwa für die wegen ihrer einfachen Gründung beliebte Private Limited Company, kurz Limited (Ltd.) nach britischem, irischem, maltesischem oder zypriotischem Recht, auch in der Mischform der Ltd. & Co KG.

Von einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person nicht umfasst ist das Vermögen der Geschäftsführer, Vorstände usw. als gesetzliche Vertreter und der Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer.

Nicht insolvenzfähig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, Bundesländer, Städte und Gemeinden, Landkreise usw. Über ihr Vermögen kann kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden, auch wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen sie besitzt. Das Landesrecht kann dies auch für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts bestimmen, die unter Aufsicht eines Landes stehen, z.B. eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.