Insolvenzrecht-Reform 2012 – Sanierung durch Insolvenzplan soll vereinfacht werden

Das Insolvenzrecht ist durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) mit Wirkung zum 01.03.2012 nachhaltig verändert worden.

Eine Änderung betrifft den Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens.

Bereits vor der Reform war das Insolvenzplanverfahren in der Insolvenzordnung vorgesehen. Abweichend von den strikten Vorgaben der Insolvenzordnung sollten Schuldner und Gläubiger die Möglichkeit haben, den Ablauf der Insolvenz, den Weg zu einem weiteren Fortbestand eines Unternehmens und die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen eines so genannten Insolvenzplans gemeinsam zu regeln.

Als strukturellen Nachteil des Insolvenzplanverfahrens hatte der Gesetzgeber die Tatsache ausgemacht, dass die Sanierung eines Unternehmens oftmals Einschnitte in die Rechte der Anteilsinhaber erforderlich macht, solche Eingriffe aber nach dem geltenden (Gesellschafts-) Recht in Deutschland nur mit Zustimmung der Anteilseigner zulässig sind.

Mit der Reform des Insolvenzrechts sind diese bei der Unternehmenssanierung als hinderlich empfundenen Vorgaben des deutschen Gesellschaftsrechts nunmehr gefallen. Durch die Reform des Insolvenzrechts ist in einem neuen § 217 S.2 InsO klargestellt, dass bei der Sanierung von Unternehmen die Rechte der Anteilseigner denen der Gläubiger gleichgestellt werden und durch einen Insolvenzplan auch die Rechte der Anteilsinhaber an dem schuldnerischen Unternehmen umgestaltet werden können.

Im „Interesse der Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten“ lag dem Gesetzgeber dabei insbesondere die Umwandlung von Gläubigerforderungen in Gesellschaftsanteile an dem schuldnerischen Unternehmen am Herzen, der so genannte Debt-Equity-Swap.

Nach § 225a Abs. 2 InsO kann in einem Insolvenzplan demnach als Mittel zur Sanierung eines Unternehmens ausdrücklich vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden.

Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital sollen, so die Gesetzesbegründung gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe erschlagen werden. Verbindlichkeiten des ins Trudeln geratenen Unternehmens würden wegfallen, der Tatbestand der Überschuldung wegfallen. Gleichzeitig werde die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens verbessert, da auf die „getauschten“ Schulden weder Zins- noch Tilgungszahlungen mehr erbracht werden müssten.

Ehemalige Gläubiger des Unternehmens wären nach Durchführung der Maßnahme Anteilseigner und könnten von zukünftigen Gewinnen des Unternehmens profitieren.

Natürlich werden die Altgesellschafter bei einer solchen Maßnahme nicht vollkommen übergangen. Vielmehr können sie als eigene Gruppe, § 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 InsO über Annahme oder Ablehnung eines Insolvenzplans entsprechend ihres Stimmrechtes, § 238a Abs. 1 InsO, mitentscheiden. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben dabei aber außer Betracht.

Ein einzelner Altgesellschafter wird jedoch die Annahme eines Insolvenzplanes nur schwerlich verhindern können. Zum einen muss über die Annahme eines Insolvenzplanes nicht einstimmig abgestimmt werden, es reichen vielmehr die in § 244 InsO definierten Mehrheiten.

Weiter kann ein Insolvenzplan auch dann angenommen und durchgeführt werden, wenn er nicht mehrheitlich akzeptiert wurde. Das so genannte Obstruktionsverbot, das in § 245 Abs. 3 InsO gerade auch für Altgesellschafter neu eingeführt wurde, führt zu einer weiteren Entmachtung der Altgesellschafter, wenn ihre Weigerung, dem Insolvenzplan zuzustimmen, im Ergebnis zu einem Scheitern der beabsichtigten Sanierung führen würde.