Wozu sind Schuldnerberatungsstellen erforderlich?

  • Der Schuldner kann sich Schuldenregulierungsverfahren Hilfe besorgen
  • Ohne Schuldenregulierungsversuch ist ein Insolvenzantrag sinnlos
  • Ein einziger Gläubiger kann den außergerichtlichen Schuldenregulierungsversuch zu Fall bringen

Der Schuldner muss mit dem Insolvenzantrag die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern eines vorgerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens vorlegen.

Ohne eine solche Bescheinigung ist der Insolvenzantrag unzulässig.

Geeignete Personen sind z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder sonstige beratende Berufe. Geeignete Stellen sind die meist kommunalen oder kirchlichen Schuldnerberatungsstellen, deren Kosten von den Bundesländern getragen werden.

Die bundesweiten Anschriften aller Schuldnerberatungsstellen sind im Internet über verschiedene Portale schnell zu ermitteln.

Der vorgerichtliche Schuldenregulierungsversuch ist nicht gesetzlich geregelt, folgt aber üblicherweise folgendem Aufbau:

ERMITTLUNG DER GLÄUBIGER UND DES SCHULDENSTANDES

Vielfach hat ein geschäftlich unerfahrener Schuldner den Überblick über seine Gläubiger und deren Forderungen verloren.

Die Schuldnerberatungsstelle (oder sonst geeignete Person) stellt zur Vorbereitung des Schuldenregulierungsversuchs in Zusammenarbeit mit dem Schuldner die Gläubiger zuerst namentlich fest und schreibt sie bezüglich des aktuellen Forderungsstands an.

Die Gläubiger sind verpflichtet, kostenlos Hauptforderungen, Zinsen und Vollstreckungskosten mitzuteilen.

ANGEBOT EINES SCHULDENREGULIERUNGSPLANS

Auf der Grundlage der Gläubigerauskünfte erstellt die Schuldnerberatungsstelle (oder sonst geeignete Person) ein Angebot für einen Vergleichsvertrag mit den Gläubigern.

Dieser kann nur dann auf Zustimmung der Gläubiger stoßen, wenn sie bessere Befriedigung als im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren und nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahren erhalten und möglicherweise für ihre Zustimmung auch werthaltige Sicherheiten von dritter Seite zur Verfügung stehen.

Da die Schuldner wegen Mittellosigkeit hierzu praktisch kaum in der Lage sind, laufen die Vergleichsangebote als so genannte "Nullpläne" meist auf einen vollständigen Erlass der Forderung hinaus. Eine Zustimmung der Gläubiger erfolgt deswegen auch meist nicht.

Missbraucht ein Gläubiger ein werthaltiges Angebot für die Zwangsvollstreckung, so gilt dies als Scheitern des Schuldenregulierungsversuchs.

Der Schuldner kann dann sofort den Verbraucherinsolvenzantrag stellen und der Gläubiger verliert innerhalb der letzten drei Monate gewonnene Sicherheiten durch die so genannte Rückschlagsperre mit dem Eröffnungsbeschluss.

Der vorgerichtliche Schuldenregulierungsversuch ist jedoch schon dann gescheitert, wenn ein einziger Gläubiger seine Zustimmung verweigert oder einfach schweigt.

Diese Situation tritt fast stets ein, so dass die Schuldnerberatungsstelle (oder sonst geeignete Person) die Bestätigung des Scheiterns ausstellt.

AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG

Die Schuldnerberatungsstelle (oder sonst geeignete Person) muss wegen des Scheiterns des vorgerichtlichen Schuldenregulierungsversuchs fast in jedem Fall die Bescheinigung erteilen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

Erst mit dieser Bescheinigung kann der Schuldner den Insolvenzantrag stellen.

VORBEREITUNG DES INSOLVENZANTRAGS

Die Vorbereitung und Einreichung von Verbraucherinsolvenzanträgen bei den Insolvenzgerichten gehört eigentlich nicht mehr zum Tätigkeitsfeld der Schuldnerberatungsstellen (oder sonst geeigneten Personen).

Geschäftsungewandte Schuldner sind mit den umfangreichen amtlichen Formularen aber nicht selten überfordert, so dass sie auch hier auf diese Hilfe angewiesen sind.

Unvollständige Anträge können zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags und damit zur Wertlosigkeit des vorgerichtlichen Schuldenregulierungsversuchs führen.

VERTRETUNG IM VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN

Auch eine Vertretung im Insolvenzeröffnungsverfahren gehört eigentlich nicht mehr in den Tätigkeitsbereich einer Schuldnerberatungsstelle (oder sonst geeigneten Person).

Allerdings hat der Schuldner auch hier mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, seiner Nachbesserung und der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger zahlreiche Möglichkeiten, die er vielleicht ohne fremde Hilfe nicht wahrnehmen kann.

In solchen Fällen kommt es immer wieder zu Vollmachten für Schuldnerberatungsstellen oder sonst geeignete Personen über den Insolvenzantrag hinaus.