Absonderungsberechtigte

Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

Besitzen sie außerdem durch Vereinbarung mit dem Schuldner oder Zwangsvollstreckung insolvenzfeste Sicherheiten, haben sie als Absonderungsberechtigte zusätzlich ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus der Insolvenzmasse vor den ungesicherten Insolvenzgläubigern. Absonderungsberechtigte Gläubiger nehmen daher an der allgemeinen Verteilung der Insolvenzmasse nur soweit teil, als nach ihrer Befriedigung aus der Sicherheit noch eine Ausfallforderung verbleibt. Für die Verwertung von Sicherheiten ist im Insolvenzverfahren zu unterscheiden, ob sie an unbeweglichen Gegenständen (Grundstücke und Rechten an Grundstücken) oder beweglichen Gegenständen (z.B. sicherungsübereignete oder gepfändete Maschinen) und Forderungen (z.B. nach Abtretung als Sicherheit oder Pfändung) bestehen.

Unbewegliche Gegenstände

Grundpfandrechte wie z.B. vom Schuldner als Sicherheit bestellte Grundschulden und Hypotheken oder im Wege der Zwangsvollstreckung im Grundbuch eingetragene Sicherungshypotheken können nur außerhalb des Insolvenzverfahrens verwertet werden. Der Gläubiger muss dazu die Durchführung ein Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht hier als Vollstreckungsgericht. Der Insolvenzverwalter kann die Verwertung nur vorübergehend und gegen Verzinsung und Nutzungsentgelt zugunsten der betroffenen Gläubiger aufhalten, wenn er ein in der Insolvenzmasse befindliches Grundstück zur Betriebsfortführung benötigt.

Bewegliche Gegenstände und Forderungen

An beweglichen Gegenständen können gesetzliche Pfandrechte eines Vermieters, Verpächters oder Werkunternehmers oder Pfändungspfandrechte aufgrund einer Zwangsvollstreckung bestehen. Außerdem kann der Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht daran besitzen. Schließlich kann eine bewegliche Sache oder Forderung zur Sicherheit übereignet bzw. abgetreten sein. In diesen Fällen will der Gläubiger nun sofort abgesonderte Befriedigung verlangen.

Über Zeitpunkt und Art der Verwertung entscheidet jedoch der Insolvenzverwalter. Durch diese Befugnis soll die Insolvenzmasse nicht sofort ausgezehrt und eine beabsichtigte Betriebsfortführung eines Unternehmens unmöglich gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann daher in seinem Besitz befindliche bewegliche Gegenstände wie z.B. sicherungsübereignete oder gepfändete Maschinen gegen Verzinsung und Ausgleich von Wertminderung weiter nutzen und Forderungen zur Insolvenzmasse einziehen. Der absonderungsberechtligte Gläubiger hat während dieser Zeit jedoch Informations- und Mitwirkungsrechte bei der Verwertung.

Anwältin für Insolvenzrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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