Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt. Er muss für den jeweiligen Einzelfall geeignet, insbesondere geschäftskundig, und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig sein. Er kann also nicht von den Verfahrensbeteiligten vorgeschlagen werden.
Hinter der Person des Insolvenzverwalters steckt heute oft eine bundesweit tätige Organisation, die nach außen hin meist als Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei auftritt. Wichtig sind neben fundierten Kenntnissen im Insolvenzrecht auch kaufmännische, betriebswirtschaftliche Erfahrung sowie zivil-. arbeits-, steuer- und verwaltungsrechtliches Wissen. Zudem sind gut ausgebildete Mitarbeiter und EDV-Technik zur Unterstützung notwendig.
Insolvenzeröffnungsverfahren
Das Insolvenzgericht kann zur Sicherung der Insolvenzmasse einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Dazu erhält er in einem Sicherungsbeschluss die notwendigen Befugnisse, um ein "Zerfließen" der Insolvenzmasse bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist meist mit der Bestellung als Sachverständiger in einem Aufklärungsbeschluss verbunden. Das hier zu erstattende "Massegutachten" dient als Entscheidungsgrundlage für das Insolvenzgericht, ob die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendige Deckung der Verfahrenskosten vorliegt oder geschaffen werden kann.
Insolvenzverfahren nach Eröffnung
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss bestellt. Seine Aufgabe besteht zunächst in der Anlage der Insolvenztabelle nach den angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger und der Vertretung im Berichts- und Prüfungstermin. Die Gläubigerversammlung entscheidet aufgrund des Berichts über die Verwertung der Insolvenzmasse und kann dazu auch einen anderen Insolvenzverwalter als den vom Gericht bestellten wählen.
Die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse unter Rechtsaufsicht des Insolvenzgerichts gehört zu den Kerngebieten seiner Tätigkeit. Das Amt des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Schlusstermin oder einer früheren Einstellung des Insolvenzverfahrens. Die Vergütung erfolgt durch das Insolvenzgericht nach dem Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter. An seine Stelle tritt ein Treuhänder mit weit geringeren Befugnissen. Ein Treuhänder wird auch im Restschuldbefreiungsverfahren tätig.
Die Auswahl qualifizierter Insolvenzverwalter ist eine der verantwortungsvollsten Aufgaben des Insolvenzrichters im Interesse aller Verfahrensbeteiligten.