Insolvenzgläubiger

Das Insolvenzverfahren unterscheidet zwischen vor der Eröffnung begründeten Forderungen der Insolvenzgläubiger und danach entstandenen Ansprüchen der Massegläubiger. Von letzteren sind die vom Schuldner außerhalb des Verfahrens veranlassten Nachinsolvenz- oder Neuschulden abzugrenzen.

Insolvenzgläubiger

Persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch haben, sind Insolvenzgläubiger. Ohne Bedeutung ist dagegen, wann die Fälligkeit eintritt. Solche Ansprüche können zur Insolvenztabelle angemeldet werden und sind auf die quotenmäßige Verteilung aus der Insolvenzmasse gerichtet. Soweit es sich nicht um nachrangige Forderungen, wie z.B. Zinsen ab dem Datum des Eröffnungsbeschlusses, handelt, sind alle Ansprüche der Insolvenzgläubiger gleichberechtigt.

Insolvenzgläubiger, die sich durch Vereinbarung mit dem Schuldner oder durch Zwangsvollstreckung in wirksamer Weise Sicherheiten beschafft haben, haben ein Recht auf abgesonderte Befriedigung und nehmen an der Verteilung nur teil, soweit eine Ausfallforderung verbleibt.

Massegläubiger

Masseverbindlichkeiten sind im Wesentlichen Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter begründet wurden und daher von ihm in voller Höhe unmittelbar aus der Insolvenzmasse an die Massegläubiger zu leisten sind. Dazu gehören auch Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, deren weitere Erfüllung der Insolvenzverwalter verlangt oder die aus einer rechtsgrundlosen Bereicherung der Insolvenzmasse stammen.

Nachinsolvenzgläubiger

Der Schuldner selbst kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter Verbindlichkeiten eingehen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, weil sie nicht vom Insolvenzverwalter begründet sind.

Diese können seiner privaten Lebensführung, aber auch einer neuen beruflichen Tätigkeit entstammen. Wegen dieser Neuschulden müssen sich die Nachinsolvenzgläubiger daher an den Schuldner selbst wenden.