Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Massegläubiger
Masseverbindlichkeiten sind im Wesentlichen Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter begründet wurden und daher auch von ihm in voller Höhe unmittelbar aus der Insolvenzmasse an die Massegläubiger zu bezahlen sind.
Dazu gehören auch Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, deren weitere Erfüllung der Insolvenzverwalter verlangt oder die aus einer rechtsgrundlosen Bereicherung der Insolvenzmasse stammen. Wichtig ist die Unterscheidung, ob solche Verbindlichkeiten bereits von einem vorläufigen Insolvenzverwalter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach durch den Insolvenzverwalter begründet worden sind.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Verbindlichkeiten, die ein vom Insolvenzgericht eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren, also vor dem Eröffnungsbeschluss begründet hat, gelten nur dann als Masseverbindlichkeiten, wenn der gerichtliche Sicherungsbeschluss auch den Übergang der allgemeinen Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners umfasst (so genannter "starker" vorläufiger Verwalter). Dies kommt aber in der Praxis kaum vor. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter geringere Befugnisse (so genannter "schwacher" Verwalter), so handelt es sich um bloße Insolvenzforderungen, die nur zur Insolvenztabelle zur quotenmäßigen Befriedigung anzumelden sind. Jeder vorsichtige Gläubiger wird daher für einen vorläufigen Insolvenzverwalter nur dann Dienst- oder Werkleistungen erbringen, wenn er dafür entweder Vorleistung oder Sicherheit erhält.
Insolvenzverwalter nach Eröffnungsbeschluss
Hat der vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss eingesetzte (endgültige) Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit begründet, so sichtet sich der Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Insolvenzmasse. Dies könnte zu einer schnellen Auszehrung führen, da unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Beginn der Verwertung nur geringe flüssige Mittel zur Verfügung stehen können. Da damit auch die weitere Durchführung des Insolvenzverfahrens gefährdet wäre, ist die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse für sechs Monate für alle Gläubiger verboten, deren Anspruch nicht auf einer Rechtshandlung des Insolvenzverwalters beruht.
Die Zwangsvollstreckung ist daher aus gegenseitigen Verträgen (z.B. noch mit dem Schuldner geschlossenen Kaufverträgen), deren Erfüllung der Insolvenzverwalter gewählt hat, ebenso zulässig wie aus fortgesetzten Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Pachtverträgen, Verträgen über Versorgungsleistungen). In diesen Fällen sind die Forderungen der Massegläubiger jeweils vom Insolvenzverwalter begründet.