Treuhänder

Ein vom Insolvenzgericht eingesetzter Treuhänder ist in zwei verschiedenen Fällen vorgesehen, nämlich im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren.

Im Unternehmensinsolvenzverfahren gibt es dagegen keinen Treuhänder, sondern einen Insolvenzverwalter.

Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Kleinverfahren, in dem der sonst nur im Restschuldbefreiungsverfahren eingesetzte Treuhänder auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt. Er wird bereits mit dem Eröffnungsbeschluss bestellt und bleibt während des gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens und dem regelmäßig folgenden Restschuldbefreiungsverfahren tätig. Gegenüber dem Insolvenzverwalter besitzt er geringere Befugnisse. Er ist weder zur Anfechtung nachteiliger Handlungen des Schuldners gegenüber der Insolvenzmasse noch zur Verwertung von Gegenständen befugt, an dem ein Gläubiger Absonderungsrecht besitzt. Zur Anfechtung ist der Treuhänder nur auf besonderen Auftrag der Gläubigerversammlung befugt. Das Verwertungsrecht an Absonderungsrechten steht andernfalls dem Gläubiger zu.

Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren

Folgt dem Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners ein Restschuldbefreiungsverfahren, so bestimmt das Insolvenzgericht im Schlusstermin zusammen mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung auch einen Treuhänder.

Dieser muss im Gegensatz zum Insolvenzverfahren nur persönlich geeignet, nicht aber vom Schuldner und den Gläubigern unabhängig sein. Diese besitzen daher ein Vorschlagsrecht, an das das Insolvenzgericht aber nicht gebunden ist. In aller Regel ist der Treuhänder mit dem vorherigen Insolvenzverfahren personengleich. Im Verbraucherinsolvenzverfahren (siehe oben) tritt er völlig anstelle des Insolvenzverwalters.

Der Treuhänder hat zunächst den Arbeitgeber des Schuldners über die Abtretung der pfändbaren Bezüge an ihm zu unterrichten. Diese sammelt er auf einem besonderen Konto und nimmt einmal jährlich eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger nach dem Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens vor. In den meisten Fällen erhalten die Gläubiger trotzdem überhaupt nichts, weil zuerst die Landesjustizkasse die für das Insolvenzverfahren für den mittellosen Schuldner gestundeten Verfahrenskosten einzieht und der Treuhänder zu vergüten ist.

Die Pfändungsgrenzen, ab denen der Schuldner überhaupt Teile seines Einkommens an den Treuhänder abführen muss, beginnen bei 985 Euro. Schließlich sind im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode 10 %, im sechsten und letzten Jahr 15 % zugunsten des Schuldners einzubehalten.

Eine Überwachung des Schuldners auf Einhaltung der Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Treuhänders. Er ist dazu nur gegen zusätzliche Vergütung verpflichtet, zu der die Gläubiger meist nicht bereit sind, weil dadurch ihre eigenen Ansprüche bei der jährlichen Verteilung geschmälert würden.