Welche Folgen hat die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse?

Das Insolvenzgericht weist den Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Diese setzen sich aus die Gerichtskosten, den Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und ggf. der Mitglieder eines gerichtlich eingesetzten Gläubigerausschusses zusammen. Fehlt es an dieser Kostendeckung, unterbleibt die Abweisung gleichwohl, wenn ein ausreichender Geldbetrag von dritter Seite vorgeschossen wird oder die Kosten gestundet werden.

Kostenvorschuss

Ein Kostenvorschuss von dritter Seite kommt nur selten vor, so wenn ein Insolvenzgläubiger ein Interesse an der Eröffnung in Verbindung mit einer Betriebsfortführung besitzt. Dies ist der Fall, wenn halbfertige Produkte nach Eröffnung fertig gestellt werden und eine bessere Verwertung erlauben.

Kostenstundung

Die Masse der Insolvenzverfahren wird derzeit (Stand Januar 2007) nicht über eine Kostendeckung, sondern durch die staatliche Kostenstundung eröffnet, die ein Schuldner als natürliche Person (Inhaber einer Einzelfirma und Nichtselbstständige) beantragen kann, um damit auch bei völliger Mittellosigkeit dieses "Nahziel" seines Antrags zu erreichen. Der Schuldner muss das Insolvenzverfahren als eine Art "Zwischenstation" durchlaufen, um das "Fernziel" der Restschuldbefreiung zu erreichen.

Es erscheint in den meisten Fällen zumindest sehr zweifelhaft, ob die Landesjustizkassen die gestundeten Verfahrenskosten nachträglich werden eintreiben können. Wegen der immensen Kosten dieses seit 2001 bestehenden Verfahrens ist mit einer baldigen Abschaffung dieser Regelung und einem besonderen Entschuldungsverfahren für mittellose Schuldner zu rechnen.

Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse führt zur zwangsweisen Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis, das zur Einsichtnahme allgemein offen steht. Die Löschungsfrist für diese Eintragung beträgt fünf Jahre.

Fortführung der Zwangsvollstreckung

Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse führt auch zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen aller Art, insbesondere zum Wegfall eines vorläufigen Verbots oder einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder eines vorläufigen Verbots der Verwertung von Sicherheiten als absonderungsberechtigter Gläubiger.

Auch das Amt eines gerichtlich eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen. Die Zwangsvollstreckung aus vorhandenen Titeln (Urteil, gerichtlicher oder notarieller Vergleich, Vollstreckungsbescheid) ist damit unbeschränkt weiter möglich.

Gesetzliche Auflösung von Unternehmen

Die Abweisung eines Insolvenzantrags über das Vermögen juristischer Personen (Verein, GmbH, AG usw.) und Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft - oHG - oder Kommanditgesellschaft - KG) mangels Masse führt weiter zu deren gesetzlicher Auflösung. Es folgt daher die Eintragung eines "Insolvenzvermerks" in das Handelsregister usw. Mit der Auflösung ist die Zwangsvollstreckung in das Restvermögen wieder möglich.

Haftung gesetzlicher Vertreter

Außerdem kann die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter geprüft werden. Diese kommt nicht selten wegen eines verspäteten Insolvenzantrags bei Kapitalgesellschaften in Betracht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dann wegen strafbarer Insolvenzverschleppung z.B. gegen den Geschäftsführer einer GmbH.

Die persönliche Haftung ist allerdings nur dann realisierbar, wenn der gesetzliche Vertreter nicht auch selbst insolvent ist, weil er bereits von Kreditinstituten des insolventen Unternehmens durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Anspruch genommen wird.