Insolvenzrecht-Reform 2012 – Die Bestellung des Insolvenzverwalters

Das Insolvenzrecht ist durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) mit Wirkung zum 01.03.2012 nachhaltig verändert worden.

Eine Änderung betrifft die Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters.

Die Entscheidung über die (lukrative) Einsetzung eines Insolvenzverwalters lag bis zum Jahr 2012 im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Insolvenzrichters. Ein Vorschlagsrecht der Gläubiger oder des Schuldners, eine bestimmte Person als (vorläufigen) Insolvenzverwalter einzusetzen, bestand nicht. Jeder Insolvenzrichter verfügte über eine Liste von geeigneten Kandidaten, die von ihm regelmäßig mit neuen Verfahren bedacht wurden.

Natürlich hatten es in Anbetracht einer solchen jahrzehntelangen Übung Newcomer unter den Insolvenzveraltern schwer, sich gegen am Ort etablierte Konkurrenz durchzusetzen und auch ein Stück vom Insolvenzkuchen abzubekommen.

Dieses althergebrachte System wurde im Rahmen der Reform des Insolvenzrechts nachhaltig verändert.

Der vorläufige Gläubigerausschuss bestimmt den Insolvenzverwalter

Nach dem neuen Recht hat ein vorläufiger Gläubigerausschuss im Bezug auf die Einsetzung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters ein wesentlich stärkeres Mitsprache- und Entscheidungsrecht.

Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss vom Gericht eingesetzt worden, so muss diesem vom Gericht vor Einsetzung eines Insolvenzverwalters regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, § 56a Abs. 1 InsO.

Von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Insolvenzverwalters darf das Insolvenzgericht nur dann abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters aber in jedem Fall die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen, § 56a Abs. 2 InsO.

Im Angesicht dieser neuen und vom Insolvenzgericht zwingend zu beachtenden Regelungen muss man kein Prophet sein, um vorhersagen zu können, dass bei größeren und wirtschaftlich bedeutenden Insolvenzen zukünftig der Gläubigerausschuss über die Person des Insolvenzverwalters entscheiden wird.

Vorschlagsrecht des Schuldners

Bei kleineren und für die Zunft der Insolvenzverwalter weniger lukrativen Insolvenzen wird es auch zukünftig dabei verbleiben, dass die Person des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch das Insolvenzgericht bestimmt wird.

Mitentscheidendes Kriterium für das Insolvenzgericht bei der Bestellung des Insolvenzverwalters ist dabei die Unabhängigkeit des ins Auge gefassten Kandidaten. Der zukünftige Insolvenzverwalter soll weder im Lager des Schuldners noch in dem der Gläubiger stehen.

§ 56 Abs. 1 S. 3 InsO stellt nunmehr klar, dass diese zwingend vorauszusetzende Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters prinzipiell nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Schuldner selber eine bestimmte Person als Insolvenzverwalter vorschlägt oder diese Person den Schuldner bereits vor Antragstellung über die näheren Umstände des Insolvenzverfahrens „in allgemeiner Form“ beraten hat.

Der Schuldner hat also durchaus die Möglichkeit, dem Insolvenzgericht konkrete Vorschläge im Hinblick auf die Person des Insolvenzverwalters zu machen. Einen Rechtsanspruch darauf, dass das Gericht diesem Vorschlag dann auch folgt, hat der Schuldner freilich nicht.

Anwältin für Insolvenzrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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