Wozu dient das Insolvenzeröffnungsverfahren?

Das Insolvenzeröffnungsverfahren wird durch den Insolvenzantrag eines Gläubigers oder des Schuldners eingeleitet.

Es endet - sofern der Antrag nicht zuvor zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird - mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse. Diese erste Stufe des Insolvenzverfahrens dient der Aufklärung einer kostendeckenden Insolvenzmasse. Diese ist zugleich bis zur Entscheidung über die Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzantrags vor Zugriffen der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung zu sichern. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist erst dem Insolvenzverfahren nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses vorbehalten. Wirkt der Schuldner bei Aufklärungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht mit, so kann das Gericht gegen ihn Zwangsmaßnahmen anordnen.

Aufklärungsmaßnahmen

Nach Zulassung des Insolvenzantrags klärt das Insolvenzgericht auf, ob ein Insolvenzgrund (drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt und ggf. die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Diese setzen sich aus den Gerichtskosten, Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und ggf. der Mitglieder des Gläubigerausschusses zusammen. Das Insolvenzgericht hat dazu von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und kann zu diesem Zweck auch einen Sachverständigen mit einem so genannten Massegutachten beauftragen.

Sicherungsmaßnahmen

Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle erforderlich Maßnahmen zu treffen, um das Vermögen des Schuldners bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag ungeschmälert zu erhalten und ein "Zerfließen" der Insolvenzmasse zu verhindern. Es kann dazu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen. Ausgenommen sind nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Grundstücke des Schuldners, da ein entsprechendes Zwangsversteigerungsverfahren ebenfalls vorübergehend eingestellt werden kann.

Von großer praktischer Bedeutung ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Befugnisse das Insolvenzgericht durch den Sicherungsbeschluss festlegt. Es kann dem Schuldner ein beschränktes oder allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder einen Zustimmungsvorbehalt anordnen, nach dem Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Zwangsmaßnahmen

Der Schuldner ist im Insolvenzeröffnungsverfahren mitwirkungspflichtig. Er hat dem Insolvenzgericht alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Insolvenzantrag erforderlich sind. Dabei muss er auch strafbares Handeln angeben, das etwa die Anfechtung des Insolvenzverwalters begründet. Solche Angaben dürfen jedoch in einem Strafverfahren nicht verwertet werden.

Reichen andere Maßnahmen zur Durchsetzung der Auskunftspflicht nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner bzw. Organe juristischer Personen und Personengesellschaften zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen.

Anwältin für Insolvenzrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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