Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Welche Befugnisse hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter?
Sobald sich herumgesprochen hat, dass ein Gläubiger oder der Schuldner selbst Insolvenzantrag gestellt hat, setzt oft ein "Wettlauf der Gläubiger" ein, ihre Forderungen durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu sichern.
Geschieht dies ungehindert, so kann sich die Insolvenzmasse bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts so vermindert haben, dass eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist oder ein Insolvenzverwalter durch Anfechtung gepfändete Gegenstände und Forderungen zur Insolvenzmasse zurückholen muss. Das Insolvenzgericht hat daher von Amts wegen alle erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um eine den späteren Insolvenzgläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Dazu kann es neben anderen Sicherungsmaßnahmen wie einem Verbot der Zwangsvollstreckung auch einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.
Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
Das Insolvenzgericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter nur dann, wenn diese Kosten auslösende Maßnahme zur Sicherung der Insolvenzmasse notwendig ist. Die Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben sich im Gegensatz zum endgültigen, durch Eröffnungsbeschluss bestellten Insolvenzverwalter nicht aus dem Gesetz, sondern werden nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im gerichtlichen Sicherungsbeschluss individuell verfahrensbezogen festgelegt. Nach dem Umfang der Befugnisse haben sich die Begriffe des "schwachen", "halbstarken" und "starken" vorläufigen Verwalters eingebürgert.
"Schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist dann "schwach", wenn ihm nur die Aufgabe der Sicherung der Insolvenzmasse ohne verfügungsbeschränkende Befugnisse bezüglich der Insolvenzmasse zugewiesen ist. Seine Bestellung steht meist in Verbindung mit einem vorläufigen Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger zur Sicherung der Insolvenzmasse und einem vorläufigen Verbot für Insolvenzgläubiger zur Verwertung ihrer Sicherheiten wie Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen, Pfandrechte, Grundschulden usw. (Absonderungsberechtigte).
"Halbstarker" vorläufiger Insolvenzverwalter
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird "halbstark", wenn ihm neben seiner Aufgabe zur bloßen Sicherung der Insolvenzmasse ("schwacher" Verwalter) auch verfügungsbeschränkende Anordnungen in Form eines Zustimmungsvorbehalts zur Seite stehen. Verfügungen des Schuldners sind dann nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Unternehmen bei Mitwirkung des Schuldners unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung fortgeführt werden soll.
"Starker" vorläufiger Insolvenzverwalter
Ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter liegt bei der Kombination mit einem allgemeinen Verfügungsverbot vor. Alle Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind dadurch unwirksam, Leistungen an den Schuldner nur noch bei Unkenntnis der Anordnung wirksam. Die Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht insoweit schon derjenigen des durch Eröffnungsbeschluss eingesetzten endgültigen Insolvenzverwalters.
Er ist insbesondere zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt. Außerdem unterliegt er einer verschärften persönlichen Haftung gegenüber den Insolvenzgläubigern. Entgegen der gesetzgeberischen Erwartung kommt daher ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter in der Praxis der Insolvenzgerichte kaum vor.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist meist auch zugleich als Sachverständiger mit der Erstellung eines Massegutachtens über die Kostendeckung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beauftragt.
Ende der gerichtlichen Bestellung
Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung dieser Sicherungsmaßnahme durch das Insolvenzgericht bei Rücknahme bzw. Erledigungserklärung des Insolvenzantrags oder bei der Zurückweisung des Antrags mangels einer kostendeckenden Insolvenzmasse. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, tritt der mit dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss bestellte Insolvenzverwalter von selbst an die Stelle des vorläufigen Insolvenzverwalters. Bei beiden handelt es sich in der Regel um dieselbe Person.
Bekanntmachung der gerichtlichen Bestellung
Die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist nur dann veröffentlichungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit einer verfügungsbeschränkenden Anordnung, also einem Zustimmungsvorbehalt oder einem allgemeinen Verfügungsverbot stehen. Ist dies nicht der Fall, ist die Bestellung nicht aus dem Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersichtlich. Ansonsten kann ein Gläubiger möglicherweise erst bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner von der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfahren.
Endet das Insolvenzverfahren ohne Eröffnung, sondern durch Zurücknahme bzw. Erledigung des Insolvenzantrags, so erfolgt eine Veröffentlichung der gleichzeitigen Aufhebung aller Sicherungsmaßnahmen, darunter auch der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur dann, wenn auch diese veröffentlichungspflichtig war, also nur bei verfügungsbeschränkenden Anordnungen ("halbstarker" und "starker" Verwalter). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Zurückweisung mangels Masse sind stets veröffentlichungspflichtig.
Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Kosten eines vom Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters hängen ebenso wie diejenigen des meist personengleich und gleichzeitig gerichtlich bestellten Sachverständigen vom Umfang seiner Tätigkeit ab. Einsetzung wie Bestellung erfolgen von Amts wegen und können daher auch von einem antragstellenden Gläubiger nicht verhindert werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Vergütungsanspruch gegen die Landesjustizkasse. Dieser ist bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse zu leisten. Kommt es jedoch nicht zu einer Eröffnung und kann der insolvente Schuldner nicht als Veranlasser des Verfahrens herangezogen werden, kann ein antragstellender Gläubiger bezüglich der entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden.
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