Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Insolvenzrecht-Reform 2012 – Die Bildung eines Gläubigerausschusses
Das Insolvenzrecht ist durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) mit Wirkung zum 01.03.2012 nachhaltig verändert worden.
Eine Änderung betrifft die stärkere Einbindung der Gläubiger bereits im Eröffnungsstadium eines Insolvenzverfahrens. Die Rechte eines von den Gläubigern zu bildenden Ausschusses sind massiv ausgeweitet worden. Gleichzeitig sieht das Gesetz nunmehr für größere Insolvenzen die verpflichtende Etablierung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vor.
Wann ist ein Gläubigerausschuss zwingend einzusetzen?
Nach § 22a Abs. 1 InsO ist vom Insolvenzgericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner zwei der drei folgenden Merkmale aufweist:
- der Schuldner verfügt über eine Bilanzsumme von mindestens 4.840.000 Euro,
- Schuldner erzielt mindestens 9.680.000 Euro Umsatz,
- Schuldner hat mindestens 50 Arbeitnehmer.
Bei Insolvenzen größerer Unternehmen wird demnach verpflichtend ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet.
Wann soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden?
Auch wenn das Insolvenzgericht nach § 22a Abs. 1 InsO nicht verpflichtet ist, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, so soll das Gericht auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen solchen Ausschuss einsetzen, wenn von dem Antragsteller entsprechend geeignete Personen benannt werden, die mit der Übernahme der Aufgabe auch einverstanden sind, § 22a Abs. 2 InsO.
Schuldner wie Gläubiger haben es also selber in der Hand, die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu beantragen und insbesondere die Zusammensatzung dieses Ausschusses zu steuern.
Die Einsetzung eines fakultativen vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22a Abs. 2 InsO hat nach § 22a Abs. 3 InsO dann zu unterbleiben, wenn
- wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist,
- die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder
- die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
Insbesondere die dritte Alternative, wonach dann kein vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen ist, wenn es hierdurch „zu Verzögerungen“ kommt, ist wenig klar und wird wohl auch von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt werden.
Personen, die sich in einen vorläufigen Gläubigerausschuss berufen lassen, machen das regelmäßig nicht aus finanziellem Eigeninteresse. Die Vergütung für eine Teilnahme in diesem Gremium beträgt einmalig 300 Euro, § 17 Abs. 2 InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung).
Die Motivation dürfte in vielen Fällen eher von den wirtschaftlichen Interessen der Gruppierung geprägt sein, für den die entsprechende Person an dem vorläufigen Gläubigerausschuss teilnimmt.