Welche Mitwirkungspflichten treffen den Schuldner?

Den Schuldner trifft im Insolvenzeröffnungsverfahren eine Mitwirkungspflicht über alle Umstände, die für die Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Bedeutung sind. Dabei hat er sogar strafbares und ordnungswidriges Verhalten zu offenbaren, das allerdings dann in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nicht verwertet werden darf.

Wirkt der Schuldner an der gerichtlichen Aufklärung nicht mit, indem er erforderliche Auskünfte verweigert, so kann sie das Insolvenzgericht durch Zwangsmittel durchsetzen. Dazu kann es die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage anordnen. Das Insolvenzgericht kann den Schuldner notfalls auch durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen.

Der Schuldner ist zwar nicht grundsätzlich verpflichtet, an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verbleiben. Insbesondere gibt es kein Verbot, sich ins Ausland zu begeben. Er hat sich jedoch auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.

Auch Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind, trifft eine Mitwirkungspflicht. Solche Personen können durch das Insolvenzgericht als Zeugen gehört und ihre Aussage notfalls durch ein Ordnungsgeld durchgesetzt werden. Sie können allerdings Angaben verweigern, wenn sie sich selbst oder Angehörige wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten würden.