Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Insolvenzrecht-Reform 2012 – Stärkung der Eigenverwaltung
Das Insolvenzrecht ist durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) mit Wirkung zum 01.03.2012 nachhaltig verändert worden.
Eine Änderung betrifft die Aufwertung der so genannten Eigenverwaltung.
Eine Insolvenz war und ist im Regelfall immer auch mit einem Machtverlust bei der Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens verbunden. Viele Insolvenzanträge werden auch deswegen (zu) spät gestellt, weil Geschäftsführung und Management befürchten, mit der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Kontrolle über ihr Unternehmen zu verlieren.
Bestehen dann noch (begründet oder unbegründet) Vorbehalte gegen die Praxis einiger Insolenzverwalter, Unternehmen in der Insolvenz eher zu zerschlagen als aufwändig zu sanieren, dann ist klar, warum so manch ein Geschäftsführer oder Vorstand mit dem Insolvenzantrag so lange wartet, bis es tatsächlich zu spät ist.
Um diesen Bedenken zu begegnen und den handelnden Personen auf Seiten des angeschlagenen Unternehmens einen Anreiz zu geben, in einem möglichst frühen Stadium ein das Unternehmen vielleicht rettendes Insolvenzverfahren zu beantragen, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Insolvenzrecht-Reform die so genannte Eigenverwaltung aufgewertet.
Eigenverwaltung bedeutet, dass die Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse beim Schuldner verbleibt, § 270 InsO (Insolvenzordnung). Es wird dem Schuldner erlaubt, aus eigener Kraft und in eigener Regie die Krise zu meistern. Es wird vom Gericht kein Insolvenzverwalter eingesetzt, der an Stelle der Geschäftsleitung die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Dem Schuldner wird vielmehr nur ein so genannter Sachwalter zur Seite gestellt, der den Schuldner beraten, aber auch beaufsichtigen und überwachen soll, § 274 InsO.
Das Prinzip der Eigenverwaltung ist dabei nicht neu. Die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung abzuwickeln, sah die Insolvenzordnung schon seit dem Jahr 1999 vor. In Anbetracht der hohen Hürden, die das Gesetz jedoch für die Eigenverwaltung aufgebaut hatte und auch in Anbetracht des Widerstands der berufsmäßigen Insolvenzverwalter gegen dieses Verfahren, fristete die Eigenverwaltung bisher nur ein Schattendasein.
Dies könnte sich jetzt durch die Insolvenzrecht-Reform aus dem Jahr 2012 ändern.
Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung
War vor der Reform nämlich unter anderem Voraussetzung für eine Anordnung der Eigenverwaltung, dass „ nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird“, setzt eine Anordnung der Eigenverwaltung durch das Gericht heute nur noch voraus, dass „ keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird“, § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO.
Voraussetzung für eine Eigenverwaltung ist immer auch ein entsprechender Antrag des Schuldners.
Wichtige Stellung des vorläufigen Gläubigerausschusses
Ebenso wie bei der Einsetzung eines Insolvenzverwalters spielt ein vorläufiger Gläubigerausschuss (so vorhanden) bei der Frage, ob eine Eigenverwaltung angeordnet wird oder nicht, eine entscheidende Rolle. Stimmen die Gläubiger der Eigenverwaltung zu, so gilt die Anordnung der Eigenverwaltung nicht als nachteilig für die Gläubiger, § 270 Abs. 3 InsO.
Hat der Schuldner also seine Gläubiger in der Krise nicht nachhaltig verprellt, steigen seine Chancen auf ein positives Votum und die Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer Eigenverwaltung.
Erleichterte Bedingungen für das Eröffnungsverfahren
Ist der vom Schuldner gestellte Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht dem Schuldner kein – sonst übliches – allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und ebenso wenig soll angeordnet werden, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, § 270a Abs. 1 InsO. Der Schuldner soll also in der Eigenverwaltung handlungsfähig bleiben.
Schaffung eines Schutzschirms für den Schuldner
Auf weiteren Antrag des Schuldners hin setzt das Gericht dem Schuldner im Falle eines Eigenantrages wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Frist von maximal drei Monaten, binnen der der Schuldner einen Insolvenzplan vorzulegen hat, § 270b Abs. 1 InsO.
Gleichzeitig hat der Schuldner „mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.“
Für die Dauer von maximal drei Monaten wird dem Schuldner hier also etwas Luft verschafft, die er nutzen kann, um – unter Einbindung der Gläubiger – einen tragfähigen Insolvenzplan auf die Beine zu stellen.
Schuldner darf Masseverbindlichkeiten begründen
In dieser Übergangsperiode kann der Schuldner nach § 270b Abs. 3 InsO vom Gericht weiter ermächtigt werden, so genannte Masseverbindlichkeiten zu begründen. Geschäftspartner, die in der Krise mit dem Schuldner weiter zusammenarbeiten, haben so die Gewissheit, nicht mit bloßen Insolvenzforderungen abgespeist zu werden, sondern nach § 55 Abs. 2 InsO analog bevorzugt befriedigt zu werden.
Stellt sich am Ende heraus, dass die Masse zur Befriedigung aller in diesem Stadium vom Schuldner begründeten Verbindlichkeiten nicht ausreichend ist, so dürfte eine persönliche Haftung der für den Schuldner handelnden Personen analog § 61 InsO im Raum stehen.
Gesellschaftsorgane auf Eigenverwaltung ohne Einfluss
Um ein mögliches Störfeuer auf die im Rahmen der Eigenverwaltung von der Geschäftsleitung angeordneten Maßnahmen zu minimieren, sieht § 276a InsO ergänzend vor, dass Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat in dieser Phase grundsätzlich keine Weisungsrechte und entsprechend auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung haben.
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