Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Welche Voraussetzungen bestehen?
Ein Insolvenzverfahren kann nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners selbst, nicht vom Insolvenzgericht von Amts wegen eingeleitet werden. Der Antrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht schriftlich einzureichen. Ein Vordruckzwang besteht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren für den Insolvenzantrag des Schuldners.
Gläubigerantrag
Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, so muss er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse des Gläubigers fehlt nur ausnahmsweise, wenn er etwa bereits für seine gesamte Forderung Sicherheiten besitzt, aus denen er sich befriedigen kann. Ansonsten ist es die Entscheidung des Gläubigers, ob er den Weg der Einzelvollstreckung oder der Gesamtvollstreckung durch einen Insolvenzantrag in das Vermögen des Schuldners wählt.
Insolvenzforderung
Anwältin für Insolvenzrecht
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Mustermann Kanzlei
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