Insolvenzrecht-Reform 2012 – Der neue Eröffnungsantrag

Das Insolvenzrecht ist durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) mit Wirkung zum 01.03.2012 nachhaltig verändert worden.

Eine Änderung betrifft den Eröffnungsantrag, mit dem ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet. Ein solcher Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens kann vom Schuldner selber oder auch als so genannter Fremdantrag von Dritten, insbesondere den Gläubigern, beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.

Unverändert löst bei juristischen Personen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung die Pflicht aus, einen Insolvenzantrag zu stellen, § 15a InsO (Insolvenzordnung).

Neues zum Inhalt des Insolvenzantrages

Vor Inkrafttreten der Reform konnten sich sowohl Schuldner als auch Gläubiger im Rahmen der Stellung des Insolvenzantrages kurz fassen. Der Antrag musste lediglich auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gerichtet sein. Weitere Informationen oder eine Begründung musste der Antrag nicht enthalten.

Das Insolvenzgericht konnte mit einem solchen auf das notwenige Minimum beschränkten Antrag regelmäßig nur mit der Einsetzung eines Sachverständigen und/oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters reagieren, um so zumindest die Basisdaten über Umfang, Größe und Zustand des Schuldners zu ermitteln.

Mit der neuen Regelung in § 13 InsO soll sichergestellt werden, dass das Insolvenzgericht gleichzeitig mit einem Eigenantrag des Schuldners weitere Informationen erhält, die es ihm ermöglichen, sachdienliche Entscheidungen zu treffen und insbesondere einen Sachverständigen und/oder einen vorläufigen Verwalter zu benennen, die zu dem vorliegenden Insolvenzverfahren auch passen.

Welche Angaben sind zu machen?

In welchen Umfang vom Schuldner als Antragsteller über den reinen Insolvenzantrag hinaus weitere Angaben zu machen sind, hängt von den Umständen ab.

Immer hat der Schuldner seinem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen, § 13 Abs. 1 S. 3 InsO.

Wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt und der Betrieb auch fortgeführt werden soll, so sollen dem Verzeichnis folgende weitere Informationen zu entnehmen sein:

  • die höchsten Forderungen,
  • die höchsten gesicherten Forderungen,
  • die Forderungen der Finanzverwaltung,
  • die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
  • die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung,
  • Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Die vorstehenden Informationen sind verpflichtend dem Insolvenzantrag des Schuldners beizufügen, wenn

a) der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,

b) der Schuldner zwei der drei folgenden Merkmale aufweist:
der Schuldner verfügt über eine Bilanzsumme von mindestens 4.840.000 Euro,
Schuldner erzielt mindestens 9.680.000 Euro Umsatz,
Schuldner hat mindestens 50 Arbeitnehmer

oder

c) die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.

Gerade größere Unternehmen haben das Insolvenzgericht also zwingend mit ergänzenden Informationen zu versorgen, wenn sie Insolvenz anmelden wollen.

Folgen eines nicht vollständigen Insolvenzantrages

Die neuen Erfordernisse für einen Insolvenzantrag sind § 13 InsO zu entnehmen. Dieser Paragraf enthält freilich keine Aussagen zu der Frage, was passieren soll, wenn beim Insolvenzgericht ein unvollständiger Antrag abgegeben wird.

Zur Beantwortung dieser Frage kann im Zweifel ein Blick in die Regelung in § 15a Abs. 4 InsO helfen. Danach kann mit Freiheits- oder Geldstrafe unter anderem derjenige belegt werden, der einen Insolvenzantrag „nicht richtig“ abgibt. Ob sich hier für die Strafverfolgungsbehörden im Falle eines unvollständigen Insolvenzantrages ein vollkommen neues Betätigungsfeld ergibt, bleibt abzuwarten.

Anwältin für Insolvenzrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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