Besteht für den Antragsteller ein Kostenrisiko?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht setzt die Deckung der Verfahrenskosten voraus. Diese setzen sich aus Gerichtskosten, Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und ggf. der Mitglieder des Gläubigerausschusses zusammen und sind daher nicht kalkulierbar.

Gläubigerantrag

Stellt der Gläubiger einen Insolvenzantrag, so hat er keinen Einfluss auf die Maßnahmen, die das Insolvenzgericht zur Sicherung der Insolvenzmasse und Aufklärung der Kostendeckung anordnet. Er kann also die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. eines Sachverständigen nicht verhindern. Kommt es zur Eröffnung, hat der Gläubiger kein Kostenrisiko.

Bei einer Zurückweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckender Masse wird der Schuldner nicht in der Lage sein, die Verfahrenskosten als Veranlasser des Insolvenzverfahrens aufzubringen. Dann trifft den antragstellenden Gläubiger die erhebliche Kostenlast als Sekundärschuldner. Es ist daher aus Kostengründen außerordentlich gefährlich, gegen ein voraussichtlich mittelloses Unternehmen gleich welcher Rechtsform einen Insolvenzantrag als Druckmittel einzusetzen.

Der antragstellende Gläubiger trägt übrigens auch dann die Verfahrenskosten, wenn er den Insolvenzantrag zurücknimmt. Hier muss sich der Gläubiger zuvor beim Schuldner absichern. Erklärt der Gläubiger etwa nach Zahlung oder Gestellung einer Sicherheit das Verfahren für erledigt, trifft den Schuldner die Kostenlast.

Schuldnerantrag

Der Schuldner geht beim Eigenantrag kein besonderes Kostenrisiko ein. Fehlt es an der erforderlichen Kostendeckung, stellt er zumindest vorsorglich einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten durch die Landesjustizkasse. Diese treibt verauslagte Kosten nachträglich und ggf. in Teilbeträgen ein.

Gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) sind unabhängig unter Straf- und Haftungsdrohung sogar verpflichtet, bei Vorliegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Eine persönliche Haftung trifft sie nur bei verspäteter Antragstellung, der so genannten Insolvenzverschleppung.