Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Insolvenzrecht-Reform 2012 – Kostenvorschusspflicht bei Insolvenzverschleppung
Das Insolvenzrecht ist durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) mit Wirkung zum 01.03.2012 nachhaltig verändert worden.
Eine Änderung betrifft die insbesondere für Geschäftsführer und Vorstände von Gesellschaften neu eingeführte persönliche Pflicht, einen Vorschuss zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu leisten, § 26 Abs. 4 InsO (Insolvenzordnung).
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt neben dem Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nach wie vor voraus, dass beim Schuldner überhaupt noch genügend Bar- oder Sachwerte vorhanden sind, um (nach deren Verwertung) die Kosten des Verfahrens zu decken. Sind keine ausreichenden Mittel zur Deckung dieser Kosten vorhanden, so weist das Insolvenzgericht den Antrag mangels Masse ab.
Um in diesem Zusammenhang weiteren (erzieherischen) Druck auf die für den Schuldner handelnden Personen auszuüben, wurde ein neuer Absatz 4 in den § 26 InsO aufgenommen. Danach sind gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand) oder auch vertretungsberechtigten Gesellschafter einer juristischen Person (z.B. GmbH oder AG) oder rechtsfähiger Personengesellschaften (z.B. OHG, KG oder PartG) dann zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten verpflichtet, wenn von ihnen pflichtwidrig und schuldhaft kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
Wer es also als Verantwortlicher gänzlich unterlässt einen Insolvenzantrag zu stellen oder einen solchen Antrag zu spät stellt, muss nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen des Tatbestandes der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO rechnen, sondern sieht sich auch mit finanziellen Ansprüchen auf Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten konfrontiert.
Der Vorschuss kann nach § 26 Abs. 4 InsO vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder von einem Gläubiger des Schuldners angefordert werden.
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