Welches Insolvenzgericht ist zuständig?

Das Insolvenzverfahren einschließlich eines späteren Restschuldbefreiungsverfahrens wird beim Amtsgericht als Insolvenzgericht geführt.

Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bei einem Unternehmensinsolvenzverfahren wird ein Gläubiger zunächst von der Gewerbeanmeldung (Anfrage bei der Gewerbebehörde), einem Eintrag im elektronischen Handelsregister (www.handelsregister.de) oder elektronischen Unternehmensregister (www.unternehmensregsiter.de) ausgehen. Auf den Gerichtsstand eines antragstellenden Gläubigers kommt es also nicht an.

Befindet sich der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, so ist dieses Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Betreibt der Schuldner also sein Unternehmen in der Rechtsform einer in Malta eingetragenen Limited (Ltd.) tatsächlich von München aus, so wäre das Amtsgericht München als Insolvenzgericht zuständig. Sind mehrere Amtsgerichte zuständig, so schließt das Insolvenzgericht, bei dem zuerst ein Insolvenzantrag gestellt wurde, alle anderen aus.

Die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte ist in der Regel am Sitz der übergeordneten Landgerichte zentralisiert, so dass nicht jedes Amtsgericht auch Insolvenzgericht. Für den Firmensitz Starnberg wäre z.B. das Amtsgericht Weilheim/Oberbayern als Insolvenzgericht zuständig.

Eine Liste aller deutschen Insolvenzgerichte mit Anschriften und Telekommunikationsverbindungen lässt sich dem Internet entnehmen (www.insolvenzgerichte.de). Die meisten Insolvenzgerichte verfügen auch über eine eigene Homepage.