Welche Aufgabe hat der Treuhänder?

  • Der Treuhänder sammelt die pfändungsfreien Beträge des Einkommens des Schuldners ein
  • Das eingesammelte Geld wird vom Treuhänder an die Gläubiger verteilt
  • Dem Treuhänder steht eine Mindestvergütung zu

In dem Beschluss, mit dem vom Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, ist für die  so genannte "Wohlverhaltensphase" ein Treuhänder zu bestimmen.

Sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger können dabei dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine geeignete Person vorschlagen, § 288 InsO.

Die wesentliche Aufgabe des Treuhänders besteht darin, bei dem Arbeitgeber die pfändungsfreien Beträge des Einkommens des Schuldners einzusammeln und an die Gläubiger zu verteilen.

TREUHÄNDER ÜBERWACHT DEN SCHULDNER GRUNDSÄTZLICH NICHT

Der Treuhänder hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, den Schuldner zu überwachen.

Die Gläubiger können den Treuhänder aber damit beauftragen, die Erfüllung der Obliegenheiten durch den Schuldner zu überwachen, § 292 Abs. 2 InsO.

In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten feststellt.

Beauftragen die Gläubiger den Treuhänder mit entsprechenden Überwachungsaufgaben, dann erhält der Treuhänder hierfür eine zusätzliche Vergütung in Höhe von regelmäßig 50 Euro je Stunde, § 15 Abs. 1 S. 2 InsVV, zzgl. notwendiger Auslagen.

TREUHÄNDER HAT ANSPRUCH AUF EINEN VORSCHUSS

Diese zusätzliche Vergütung müssen die Gläubiger entweder vorstrecken oder die Vergütung muss vorhanden sein.

Der Treuhänder hat einen Anspruch auf einen angemessenen Kostenvorschuss.

Verletzt der Treuhänder schuldhaft seine Pflichten, so haftet er den Gläubigern auf Schadensersatz.

Auch der Schuldner hat ein Interesse daran, dass der Treuhänder zumindest seine Mindestvergütung erhält.

Nach § 298 InsO kann das Gericht nämlich dem Schuldner die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders versagen, wenn die an den Treuhänder abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr der Tätigkeit des Treuhänders die Mindestvergütung des Treuhänders nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat.

Anwältin für Insolvenzrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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