Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Was geschieht während der Wohlverhaltensperiode des Schuldners?
- Schuldner muss sich um Arbeit bemühen und einen Teil seines Einsommens abgeben
- Der Zeitraum, in dem ein Teil des Einkommens abgegeben werden muss, beträgt grdsl. drei Jahre
- Bei Fehlvehalten kann die Restschuldbefreiung versagt werden
Mit dem Begriff "Wohlverhaltensperiode" ist der Lauf der Abtretungserklärung des Schuldners an den mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung gerichtlich bestellten Treuhänder gemeint.
Der Schuldner hat mit dem Insolvenzantrag und dem damit verbundenen Antrag auf Restschuldbefreiung seine gesamten pfändungsfähigen Einkünfte an den Treuhänder für die Zeit von drei Jahren ab dem Eröffnungsbeschluss abzutreten. Die "Wohlverhaltensperiode" endet entweder
- regulär nach Ablauf von drei Jahren mit der gerichtlichen Erteilung der Restschuldbefreiung oder
- vorzeitig mit der gerichtlichen Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners.
Die dreijährige Abtretungsfrist kann sich aber auf fünf Jahre verlängern, wenn dem Schuldner bereits einmal eine Restschuldbefreiung gewährt worden ist.
DIE ABTRETUNGSFRIST KANN SICH AUF FÜNF JAHRE VERLÄNGERN
Ist dem Schuldner nämlich auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren nach § 287 Abs. 2 InsO fünf Jahre.
Während der "Wohlverhaltensperiode" kann ein Insolvenzgläubiger jederzeit einen Versagungsantrag stellen, wenn der Schuldner seinen gesetzlichen Obliegenheiten nach § 295 InsO nicht nachkommt.
Ein Interesse des Gläubigers an einem solchen Antrag besteht dann, wenn nach vorzeitiger Versagung der Restschuldbefreiung mit erfolgreicher Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu rechnen ist.
WANN WIRD DIE RESTSCHULDBEFREIUNG VERSAGT?
Es ist allerdings nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, Ermittlungen über das Vorliegen eines Versagungsgrundes durchzuführen.
Einen Versagungsgrund hat vielmehr der Gläubiger als Antragsteller selbst vorzutragen und glaubhaft zu machen.
Gesetzliche Versagungsgründe sind insbesondere:
- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
- Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
- jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
- Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
- keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO zu begründen.
Hat der Schuldner solche Obliegenheiten schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, kann jeder Insolvenzgläubiger binnen eines Jahres beim Insolvenzgericht einen Versagungsantrag stellen.
Nach einem erfolgreichen Antrag endet die "Wohlverhaltensperiode" vorzeitig. Die Gläubiger können ab sofort ihre restlichen Forderungen wieder geltend machen und sie auch in Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.