Welche Wirkungen hat die Erteilung der Restschuldbefreiung?

  • Die Restschuldbefreiung tritt automatisch in Kraft
  • Bestehende Forderungen gegen den Schuldner sind nach einer Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar
  • Unter Umständen kommt ein Widerruf der Restschuldbefreiung in Betracht

Die Restschuldbefreiung tritt nach Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist automatisch in Kraft.

Ein gesonderter Beschluss des Insolvenzgerichts ist nach neuem Recht für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich.

Nach § 303 InsO kommt aber unter bestimmten Umständen auf Antrag eines Gläubigers ein Widerruf der Restschuldbefreiung in Betracht.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung hat folgende Wirkungen:

GELTUNG GEGEN ALLE INSOLVENZGLÄUBIGER

Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner begründet hatten.

Dies gilt auch dann, wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hatte oder der Gläubiger gar keine Kenntnis von dem laufenden Verfahren hatte.

Auch derjenige, der gar nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hat, muss den Rechtsnachteil der Restschuldbefreiung hinnehmen.

Mit der Restschuldbefreiung erlöschen die Forderungen der Gläubiger zwar nicht, sie sind gegenüber dem Schuldner aber nicht mehr durchsetzbar.

Für Neuschulden, die erst nach dem Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses im privaten wie im beruflichen Bereich des Schuldners begründet wurden, gibt es als Nachinsolvenzschulden selbstverständlich keine Restschuldbefreiung.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen

Von der Restschuldbefreiung sind einige Forderungen ausgenommen.

Die wichtigste Ausnahme sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, wenn sie der Gläubiger als solche zur Insolvenztabelle angemeldet und der Schuldner nicht widersprochen hatte.

Hierzu gehören etwa Verbindlichkeiten, die der Schuldner noch in Kenntnis bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit eingegangen ist.

Da ein solcher Sachverhalt auch als Betrug strafbar ist, liegt eine auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor, für die der Gesetzgeber wegen Unredlichkeit des Schuldners eine Restschuldbefreiung grundsätzlich ausschließt.

Weiter sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem zinslosen Darlehen, das er zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufgenommen hat.

KEINE GELTUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG ZUGUNSTEN DRITTER

Die Restschuldbefreiung wirkt nur zugunsten des Schuldners selbst, nicht aber für Mitschuldner, Bürgen und andere Sicherungsgeber.

Gegen sie können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen weiter unbeschränkt geltend machen, während der Rückgriff dieser Personen auf den Schuldner durch die Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist.

Der Sicherungsgeber wird also weiter in Anspruch genommen, bleibt aber auf seiner Ersatzforderung gegen den Schuldner "sitzen".

Stellt sich nach Erteilung der Restschuldbefreiung heraus, dass sie dem Schuldner zu Unrecht gewährt wurde, kann jeder Insolvenzgläubiger binnen eines Jahres einen Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung stellen.