Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Wann wird die Restschuldbefreiung versagt?
- Gläubiger können eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen
- Den Schuldner treffen umfangreiche Pflichten, wenn er von seinen Schulden befreit werden will
- Der Schlusstermin im Insolvenzverfahren stellt eine wichtige Zäsur dar
Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist durch Beschluss, ob der Schuldner in den Genuss der von ihm beantragten Restschuldbefreiung kommt.
Ein positiver Beschluss ergeht dann, wenn der Schuldner seinen Pflichten nachgekommen ist und kein Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt, § 300 Abs. 1 InsO.
Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn ein Insolvenzgläubiger einen gesetzlichen Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat oder der Schuldner seine Obliegenheiten nach § 295 InsO verletzt hat.
Der Schuldner gilt dann als unredlich und erhält keine Gelegenheit mehr zur Befreiung von den restlichen Schulden gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Das Interesse von Gläubigern, die Versagung der Restschuldbefreiung zu erreichen, liegt in der Möglichkeit, die restlichen Insolvenzforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen und nicht nur auf die jährliche anteilige Ausschüttung durch den Treuhänder beschränkt zu sein.
VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG
Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn dieser bis zum Schlusstermin (§ 197 InsO) einen der folgenden Versagungsgründe nach § 290 InsO glaubhaft gemacht hat:
- Rechtskräftige Verurteilung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten.
- der Schuldner hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden
- der Schuldner hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
- der Schuldner hat Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
- der Schuldner hat in Erklärungen und in vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
- der Schuldner hat seine Erwerbsobliegenheit verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft;
DER SCHLUSSTERMIN ALS ZÄSUR
Nach dem Schlusstermin kann von einem Gläubiger nur noch ein Versagungsgrund nach § 297a InsO, eine Verletzung von Obliegenheiten durch den Schuldner nach § 295 InsO oder das Vorliegen einer Insolvenzstraftat, § 297 InsO, geltend gemacht werden.
Häufig missverstanden, aber kein Versagungsgrund ist die Tatsache, dass manche Schuldner während der dreijährigen "Wohlverhaltensperiode" neue Verbindlichkeiten eingehen, aber nicht bezahlen.
"Neuschulden" sind kein Versagungsgrund, auch wenn sie betrügerisch eingegangen worden sind.
Ein Gläubiger kann sich aber im Zweifelsfall an das Gewerbeamt mit der Anregung einer Gewerbeuntersagung wenden.