Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Welchen Zweck hat das Restschuldbefreiungsverfahren?
- Restschuldbefreiung soll jedermann eine schuldenfreie Zukunft ermöglichen
- Für einen Zeitraum von drei Jahren muss der Schuldner sein pfändungsfreies Einkommen abgeben
- Diverse Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen
Ein Restschuldbefreiungsverfahren dient dazu, Schuldnern nach einer gewissen Zeit von Amts wegen ihre Schulden zu erlassen.
Einen Antrag auf Restschuldbefreiung können nur natürliche Personen stellen.
Dazu gehören im
- Regelinsolvenzverfahren selbstständig wirtschaftlich tätige Personen wie Inhaber von Einzelfirmen und Freiberufler
- Verbraucherinsolvenzverfahren nicht selbstständig wirtschaftlich tätige Personen wie Arbeitnehmer, Bezieher staatlicher Leistungen und Personen, die sich in Ausbildung befnden.
DIE RESTSCHULDBEFREIUNG MUSS BEANTRAGT WERDEN
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist vom Schuldner mit oder unmittelbar nach einem Insolvenzantrag zu stellen.
Das Insolvenzverfahren geht dem Restschuldbefreiungsverfahren stets voraus. Der Schuldner muss also zunächst die Verwertung vorhandenen pfändbaren Vermögens und die Verteilung auf die Insolvenzgläubiger hinnehmen.
Erst dann erhält er Gelegenheit, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien.
Die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens erhält der Schuldner meist ebenso wie diejenigen des vorangegangenen Insolvenzverfahrens antragsgemäß von der Landesjustizkasse gestundet.
VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG
Ist der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach § 287a InsO zulässig, dann stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung kommt, wenn keine Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen und wenn der Schuldner seinen Pflichten nach den §§ 295 und 295a InsO nachkommt.
Die Gläubiger können bis zum Schlusstermin (§ 197 InsO) Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vortragen und glaubhaft machen, § 290 InsO.
Nach dem Schlusstermin und auch in der Beschwerdeinstanz können gegen die Restschuldbefreiung von Gläubigern keine Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 1-7 InsO mehr geltend gemacht werden.
Vielmehr kann nach dem Schlusstermin gegen die Restschuldbefreiung noch ein Versagungsgrund nach § 297a InsO geltend gemacht werden.
Weiter können Gläubiger nach dem Schlusstermin gegen die Restschuldbefreiung noch anführen, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten nach § 295 InsO nicht nachgekommen ist, § 296 InsO, oder wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde, § 297 InsO.
WOHLVERHALTENSPERIODE VON DREI JAHREN
Hat der Schuldner eine Restschuldbefreiung beantragt, dann tritt der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab.
In einem Zeitraum von drei Jahren werden damit die pfändbaren Einkünfte des Schuldners von dem Treuhänder einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger verteilt.
Kommt der Schuldner seinen Obliegenheiten nach § 295 InsO nicht nach, können die Insolvenzgläubiger während der Abtretungsfrist die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, um dann ihre Forderungen selbst gegen den Schuldner gelten zu machen und mit der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
Während der dreijährigen Abtretungsfrist besteht ein Verbot der Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners.
VERTEILUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG
Läuft die dreijährige Abtretungsfrist ab, ohne dass ein erfolgreicher Versagungsantrag gestellt wird, so erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, § 300 InsO.
Der Schuldner wird dadurch weitgehend von Forderungen der Insolvenzgläubiger frei.
Unter anderem folgende gegen den Schuldner gerichtete Forderungen bleiben nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung allerdings unberührt:
- Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
- Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat,
- Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist;
- Geldstrafen;
- Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Anwältin für Insolvenzrecht
Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei
Musterstraße 1
12345 Musterhausen
Tel. 01234 / 56789
eva@mustermann.de
Sie sind Anwalt/Anwältin
für Insolvenzrecht?
Dann könnte hier Ihr Name stehen.
Mehr erfahren…
