Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Wer gilt in einem Insolvenzverfahren als Verbraucher?
- Für Verbraucher und bei überschaubaren Vermögensverhältnissen gelten besondere Vorschriften
- Bei weniger als 20 Gläubigern gelten die Vermögensverhältnisse als überschaubar
- Dem Insolvenzantrag eines Verbrauchers sind zwingend diverse Unterlagen beizufügen
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein Insolvenzverfahren, das in den §§ 304 bis 311 InsO besondere Vorschriften für Schuldner, die entweder keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder, soweit sie eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Das Gesetz definiert den Begriff der "überschaubaren Vermögensverhältnisse" in § 304 Abs. 2 InsO mit dem Erfordernis, dass der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
NICHT SELBSTSTÄNDIG WIRTSCHAFTLICH TÄTIGE PERSONEN
Die §§ 304 ff. InsO können und müssen demnach auf alle Personen angewendet werden, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit als Gewerbetreibende oder Freiberufler ausüben oder deren Vermögensverhältnisse im Sinne von § 304 Abs. 2 InsO überschaubar sind.
Verbraucher ist auch, wer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er arbeitslos ist, von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe lebt oder sich als Schüler oder Student in der Ausbildung befindet.
WAS MUSS EIN VERBRAUCHER BEACHTEN, WENN ER INSOLVENZ BEANTRAGEN WILL?
Wenn ein Verbraucher im Sinne von § 304 InsO Insolvenz beantragen will, dann muss er im Rahmen der Antragstellung zwingend die in § 305 InsO normierten besonderen Voraussetzungen beachten.
Der Schuldner muss mit seinem Insolvenzantrag nachweisen, dass er ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt hat und dass dieses Verfahren erfolglos geblieben ist.
Der gescheiterte Schuldenbereinigungsplan ist dem Insolvenzantrag beizufügen und es ist darzulegen, warum dieser Plan gescheitert ist.
Der Insolvenzantrag muss den Antrag enthalten, dass eine Restschuldbefreiung beantragt wird oder die Erklärung enthalten, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll.
Der Insolvenzantrag muss ein vollständiges Vermögensverzeichnis des Schuldners sowie ein Gläubigerverzeichnis enthalten.
Schließlich muss der Insolvenantrag eines Verbrauchers einen Schuldenbereinigungsplan enthalten.
Der Insolvenzantrag gilt nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen, wenn der Schuldner mit seinem Antrag die vorbezeichneten Unterlagen nicht vollständig einreicht bzw. die Unterlagen auch nicht auf Anforderung des Insolvenzgerichts binnen einen Monats entsprechend nachbessert.
Anwältin für Insolvenzrecht
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Mustermann Kanzlei
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