Besonderheiten im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft immer nach einer festen Struktur ab
  • In der Regel beantragen die Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Ziel ist regelmäßig die Restschuldbefreiung

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein Kleinverfahren, dessen Ablauf gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren für Unternehmer und Unternehmen zahlreiche Besonderheiten und Vereinfachungen aufweist.

VORGERICHTLICHES SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHREN

Der Insolvenzantrag eines Verbrauchers kann erst nach einem - ohne Erfolg durchgeführten - außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren bei Gericht angebracht werden.

Fehlt der Nachweis eines solchen Verfahrens und wird er auch nicht auf Anforderung des Gerichts nachgeliefert, dann gilt der Insolvenzantrag als zurückgenommen.

Der Schuldner kann sich für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren an eine zugelassene Schuldnerberatungsstelle oder sonst geeignete Person wie einen Rechtsanwalt wenden.

Kommt es in diesem Stadium zu einer Einigung mit den Gläubigern, dann erübrigt sich ein weitere (Insolvenz-) Verfahren.

Ziel dieser ersten Verfahrensstufe ist eine gütliche Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines von ihm zu erfüllenden Vergleichsvertrags.

Dieser scheitert aber in der Praxis meist daran, dass nicht alle Gläubiger zustimmen.

INSOLVENZANTRAG UND INSOLVENZERÖFFNUNGSVERFAHREN

Der Schuldner muss den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unter Vorlage eines umfangreichen amtlichen Formulars mit Übersichten über sein Vermögen, seine Gläubiger und die gegen ihn gerichteten Forderungen sowie der Bestätigung über ein erfolgloses vorgerichtliches Schuldenregulierungsverfahren stellen.

Diese Formulare sind auf den Internetseiten der Justizbehörden des Bundes und der Länder als Download verfügbar.

Wegen der Verpflichtung des Schuldners zu umfangreichen Selbstangaben finden zusätzliche gerichtliche Ermittlungen im Insolvenzeröffnungsverfahren kaum statt.

Da die meisten Verbraucher weitgehend mittellos sind, gibt es kaum Gläubigeranträge.

In dr Praxis kommen fast nur Schuldneranträge vor, die mit Anträgen auf Stundung der Verfahrenskosten und Erteilung von Restschuldbefreiung verbunden sind.

GERICHTLICHES SCHULDENBEREINIGUNGSPLANVERFAHREN

Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens kann der Schuldner nochmals versuchen, den erfolglosen vorgerichtlichen Schuldenregulierungsversuch durch einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu wiederholen.

In diesem Schuldenbereinigungsplan hat der Schuldner darzustellen, wie er sich eine Einigung mit seinen Gläubigern über die abschließende Bereinigung seiner Schulden vorstellt.

In den Plan ist auch aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger von dem Plan berührt werden sollen.

Das Insolvenzgericht prüft den einzureichenden Schuldenbereinigungsplan grundsätzlich nicht auf seine Angemessenheit.

Das Gericht kann aber unter den in § 309 InsO normierten Voraussetzungen die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan überstimmen und dessen Zustimmung ersetzen.

Kommt der Schuldenbereinigungsplan zustande, steht den betroffenen Gläubigern ein vollstreckbarer Vergleich zur Verfügung und die Gläubiger kommen so, gemäß den Bedingungen des Plans, zu ihrem Geld.

ERÖFFNUNGSBESCHLUSS UND INSOLVENZVERFAHREN

Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll nach § 306 Abs. 1 InsO einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

Die Eröffnung erfolgt nahezu ausschließlich über die Stundung der Verfahrenskosten, da der Schuldner als Antragsteller die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann.

Durch den Eröffnungsbeschluss wird kein Insolvenzverwalter, sondern ein einheitlicher Treuhänder mit eingeschränkten Befugnissen eingesetzt, der auch noch in dem nahezu stets nachfolgenden Insolvenzverfahren bleibt.

Das Verwertungsverfahren ist vereinfacht, da meist keine verwertbare Insolvenzmasse vorhanden ist.

Ein Berichtstermin findet daher nicht statt. Das weitere Verfahren wird auf Anordnung des Insolvenzgerichts meist schriftlich, d.h. auch ohne Prüfungstermin durchgeführt.

RESTSCHULDBEFREIUNGSVERFAHREN

Der Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Schlusstermin folgt nahezu regelmäßig die Ankündigung der Restschuldbefreiung auf Antrag des Schuldners.

Gläubigeranträge und Schuldneranträge ohne Antrag auf Restschuldbefreiung kommen nahezu nicht vor.

Das Ziel der meisten Schuldner besteht wohl darin, auf möglichst direktem Weg über den Insolvenzantrag in das Restschuldbefreiungsverfahren zu gelangen.

Anwältin für Insolvenzrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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