Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • Ein Treuhänder nimmt bei der Verbraucherinsolvenz die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahr
  • Oft wird vom Insolvenzgericht bei einer Verbraucherinsolvenz ein schriftliches Verfahren durchgeführt
  • Für den Schuldner steht oft die Restschuldbefreiung im Zentrum des Interesses

Das Verbraucherinsolvenzverfahren (incl. Restschuldbefreiung) wird in der Regel auf Antrag des Schuldners mit staatlicher Kostenstundung eröffnet.

Gläubigeranträge und auch Abweisungen eines Insolvenzantrages mangels Masse kommen bei Verbrauchern kaum vor.

Da kein Unternehmen, sondern allenfalls pfändungsfähiges Privatvermögens des Schuldners zu verwerten ist, weist das Verbraucherinsolvenzverfahren als Kleinverfahren einige Vereinfachungen gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren auf.

TREUHÄNDER STATT INSOLVENZVERWALTER

Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden vom Treuhänder wahrgenommen, der auch in dem sich regelmäßig anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren tätig bleibt.

Aufgabe des Treuhänders ist unter anderem eine Insolvenztabelle mit Angaben zu den Gläubigern, zur jeweiligen Forderungshöhe und zum Forderungsgrund zu erstellen und das pfändbare Vermögen des Schuldners zu verwerten.

Der Treuhänder wird wie der Insolvenzverwalter im Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht bestellt.

Er hat aber nicht die vollen Rechte eines Insolvenzverwalters, weil er z.B. nicht zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzmasse berechtigt ist.

Eine entsprechende Beauftragung durch die Gläubigerversammlung kommt wegen der damit verbundenen weiteren Kosten praktisch nicht vor.

Der Treuhänder ist auch nicht zur Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten befugt. Die Verwertung von Sicherheiten steht dem jeweiligen Gläubiger selbst zu.

GLÄUBIGERVERSAMMLUNGEN GIBT ES HÖCHST SELTEN

Ein Berichtstermin findet im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht statt, weil keine Entscheidung der Gläubigerversammlung über eine Betriebsfortführung oder die Verwertung von Anlage- und Umlaufvermögen eines Unternehmens zu treffen ist.

Es verbleiben - sofern nicht das schriftliche Verfahren angeordnet wird - nur der Prüfungs- und der Schlusstermin.

SCHRIFTLICHES VERFAHREN IST DER NORMALFALL

Wegen der regelmäßig überschaubaren Vermögensverhältnisse sind viele Insolvenzgerichte auch bei zahlreichen und hohen Verbindlichkeiten dazu übergegangen, grundsätzlich ein schriftliches Verfahren ohne Gläubigerversammlungen anzuordnen.

VEREINFACHTE VERWERTUNG DES SCHULDNERVERMÖGENS

In den meisten Verbraucherinsolvenzverfahren findet keine Verwertung von Privatvermögen des Schuldners statt, weil wegen der stark angehobenen Pfändungsgrenzen kein pfändbares Vermögen und damit keine Insolvenzmasse vorhanden sind.

Auch wenn nur eine geringfügige Insolvenzmasse vorliegt, kann im Interesse der Gläubiger von einer Verwertung ganz oder teilweise abgesehen werden.

Der Schuldner kann außerdem eine Verwertung durch Zahlung eines Geldbetrages abwenden, was aber praktisch selten ist.

Meist endet das Verbraucherinsolvenzverfahren mit der bloßen Feststellung, dass kein verwertbares Schuldnervermögen vorhanden ist.

Anwältin für Insolvenzrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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