Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Welche Voraussetzungen bestehen für den Insolvenzantrag?
- Ein Verbraucher muss für einen Insolvenzantrag amtliche Formulare benutzen
- Dem Gericht müssen diverse Unterlagen zur Verfügung gestellt werden
- Die Verfahrenskosten können gestundet werden
Im Verbraucherinsolvenzverfahren unterliegt der Insolvenzantrag einem strikten Formularzwang.
Das amtliche Antragsformular ist vom Schuldner verbindlich zu verwenden.
Es ist mit einem ausführlichen Merkblatt verbunden und kann über die Internetseiten der Landesjustizverwaltungen herunter geladen oder bei den Insolvenzgerichten abgeholt werden.
WELCHE UNTERLAGEN MÜSSEN MIT DEM INSOLVENZANTRAG EINGEREICHT WERDEN?
Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens oder unverzüglich danach hat der Schuldner folgende Unterlagen auf dem amtlichen Formular vorzulegen:
- Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle oder sonst geeigneten Person über die Erfolglosigkeit eines vorgerichtlichen Schuldenregulierungsversuchs innerhalb der letzten sechs Monate. Der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen.
- Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung, der beim Schuldnerantrag stets gestellt wird.
- Ausführliches Vermögensverzeichnis und kurz gefasste Vermögensübersicht, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis mit Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit.
- Schuldenbereinigungsplan mit Erklärung, welche Sicherheiten der Gläubiger berührt werden.
Bleibt der Antrag auch nach Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Ergänzung unvollständig, so gilt er nach § 305 Abs. 3 InsO als zurückgenommen, so dass auch ein späteres Restschuldbefreiungsverfahren nicht mehr erreicht werden kann.
VERFAHRENSKOSTEN KÖNNEN GESTUNDET WERDEN
Der Verbraucherinsolvenzverfahren wird fast stets von Schuldnern gestellt, die die Verfahrenskosten nicht aufbringen können und daher auf die staatliche Kostenstundung angewiesen sind.
Nach § 4a Abs. 1 InsO gilt:
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.
Daher sollte dem Insolvenzantrag ein entsprechender Antrag beigefügt sein, um die Anforderung eines Kostenvorschusses zu vermeiden.
Für den Antrag auf Kostenstundung gilt der Formularzwang nicht. Es können daher alle Formulare verwendet werden, die im Internet verfügbar sind oder von den Schuldnerberatungsstellen zur Verfügung gestellt werden und die notwendigen Angaben enthalten.
Anwältin für Insolvenzrecht
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