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Bei Überschuldung kein Ansparen von pfändungsfreiem Lohn möglich
BGH: Sparrücklagen gehören bei Verbraucherinsolvenz den Gläubigern
Überschuldete Verbraucher können während ihres Insolvenzverfahrens keine Sparrücklagen aus ihrem pfändungsfreien Arbeitseinkommen bilden. Die Einkünfte „dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten, ist rechtlich nicht möglich“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 15. Oktober 2013, veröffentlichten Beschluss (Az.: IX ZB 247/11).
Damit muss ein Mann aus dem Raum Karlsruhe seine Rücklagen in Höhe von 2.044 Euro zur Begleichung seiner Schulden verwenden, die er aus seinen pfändungsfreien Arbeitseinkommen angespart hatte. Wegen seiner Schulden hatte er 2006 das Privatinsolvenzverfahren beantragt. Dabei wacht ein Treuhänder darüber, dass Arbeitseinkünfte zur Begleichung der Schulden verwendet werden. Erst nach einer sechsjährigen „Wohlverhaltensphase“ kann dann eine Restschuldbefreiung durchgeführt werden.
Überschuldete Verbraucher dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch einen Teil ihres Arbeitseinkommens behalten. Die Pfändungsfreigrenze für Alleinstehende ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt bei monatlich 930 Euro. Werden Unterhaltszahlungen geleistet, darf man auch einen deutlich höheren Lohnanteil behalten.
Da hier der Kläger zwischen Ende 2006 und Anfang 2009 seine Ersparnisse nur aus seinem pfändungsfreien Arbeitseinkommen gebildet hat, glaubte er, dass er alles behalten kann. Statt das Geld unter seinem Kopfkissen zu verwahren, hatte er es extra auf ein neues Konto eingezahlt.
Als der in dem Insolvenzverfahren bestellte Treuhänder von dem Konto erfuhr, verlangte er das ganze Geld zur Begleichung der Schulden.
Zu Recht, wie nun der BGH in seinem Beschluss vom 26. September 2013 entschied. Habe ein Schuldner sein pfändungsfreies Arbeitseinkommen nicht ganz aufgebraucht, dürfe das Guthaben nur in den folgenden Kalendermonat übertragen werden. Darüber hinaus könne das pfändungsfreie Arbeitseinkommen nicht angespart werden. Das auf dem neuen Konto angesparte Geld gehöre daher zur Insolvenzmasse und stehe den Gläubigern zu.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Kanzlei-Homepage
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