Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren - Reform der Verbraucherinsolvenz 2014
!! Die nachfolgenden Ausführungen sind durch eine Gesetzesänderung für alle nach dem 01.10.2020 gestellten Insolvenzanträge nicht mehr aktuell !!
Am 01.07.2014 ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte als zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten.
Das Gesetz hat für das Insolvenzverfahren von Verbrauchern zahlreiche Änderungen gebracht.
In der Öffentlichkeit wurde das Gesetz bevorzugt unter dem Stichwort „verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren“ wahrgenommen.
Neben einer solchen vorzeitigen Restschuldbefreiung verfolgen die gesetzlichen Änderungen aber vor allem eine massive kostenmäßige Entlastung der öffentlichen Hand.
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren gelten seit dem 01.07.2014 folgende Änderungen:
Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren
Für den Verbraucher, dessen finanzielle Situation auf Grund welcher Umstände auch immer nachhaltig in Schieflage geraten ist, stand das so genannte Restschuldbefreiungsverfahren schon immer im Zentrum seines Interesses.
Dieses gesetzliche Verfahren ermöglichte auch hoch verschuldeten Personen, nach einem gewissen Zeitraum und unter bestimmten Umständen einen Erlass von bestehenden Schulden und damit die Rückkehr in ein normales und vor allem unbelastetes Leben.
Die Regelungen zur so genannten Restschuldbefreiung wurden durch die Gesetzesreform nunmehr geändert.
Zukünftig kann unter bestimmten Umständen eine Restschuldbefreiung anstatt nach einer sechsjährigen Verfahrensdauer bereits nach kürzerer Zeit, beispielsweise nach drei Jahren, durchgesetzt werden.
Die Hürden für eine solche verkürzte Restschuldbefreiung sind dabei aber hoch. Man darf davon ausgehen, dass nur die wenigsten Privatinsolvenzverfahren nach den neuen verkürzten Fristen abgeschlossen sein werden.
Nach § 300 InsO (Insolvenzordnung) kann der Insolvenzschuldner nunmehr die Restschuldbefreiung in folgenden Fällen verlangen:
Grundlegende Voraussetzungen für ein verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren
Grundlegende Voraussetzung für eine verkürzte Restschuldbefreiung ist immer, dass der Insolvenzschuldner beim Insolvenzgericht einen entsprechenden Antrag gestellt, die Kosten des Verfahrens und so genannte Masseverbindlichkeiten (z.B. alle Verbindlichkeiten nach § 55 InsO) beglichen sind und die Restschuldbefreiung nicht nach § 290 InsO vom Insolvenzgericht durch Beschluss versagt wurde.
Sofortige Restschuldbefreiung
Liegen die vorgenannten grundlegenden Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung vor, kann der Insolvenzschuldner nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO eine sofortige Restschuldbefreiung beantragen, wenn in dem Verfahren kein einziger Gläubiger eine Forderung angemeldet hat oder der Schuldner sämtliche angemeldeten Forderungen in voller Höhe befriedigt hat.
Nachdem sich eine Privatinsolvenz vorzugsweise dadurch auszeichnet, dass der Insolvenzschuldner durchaus viele Gläubiger hat, die auf ihre Forderungen naturgemäß nicht verzichten wollen, sondern sie im Insolvenzverfahren vielmehr anmelden und der Insolvenzschuldner per definitionem regelmäßig nicht über die Mittel verfügt um sämtliche angemeldeten Forderungen zu regulieren, wird die sofortige Restschuldbefreiung eher die seltene Ausnahme bleiben.
Restschuldbefreiung nach drei Jahren
§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO sieht eine Restschuldbefreiung nach nur drei Jahren vor.
Voraussetzung für diese kurze Frist ist – neben den vorstehend geschilderten allgemeinen Voraussetzungen – allerdings, dass der Insolvenzschuldner in diesem Zeitraum mindestens 35 % der in das Schlussverzeichnis aufgenommenen bzw. festgetstellten Gesamtforderungen befriedigt hat.
Bestehen also beispielsweise Forderungen in Höhe von 1 Mio. Euro, dann muss der Schuldner – zusätzlich zu Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten – 350.000 Euro innerhalb von drei Jahren zur Verfügung stellen, um in den Genuss der verkürzten Restschuldbefreiung zu kommen.
In der Regel wird diese 35%-Hürde für die meisten Insolvenzschuldner zu hoch sein, nachdem daneben auch noch beträchtliche Verfahrenskosten zu entrichten sind.
Rein vorsorglich hat der Gesetzgeber in § 300 Abs. 2 InsO die Forderung gestellt, dass der Insolvenzschuldner Auskunft über die Mittel erteilt, wenn er innerhalb von nur drei Jahren plötzlich ein Drittel seiner Schulden zurückzahlen kann.
Restschuldbefreiung nach fünf Jahren
Eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ist nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO möglich, wenn der Insolvenzschuldner bereits für einen Zeitraum von fünf Jahren sein pfändbares Einkommen an den vom Insolvenzgericht eingesetzten Treuhänder abgetreten hat und zusätzlich die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen hat.
Restschuldbefreiung nach sechs Jahren
Liegt keine der drei vorstehenden Fälle nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 InsO vor, wir die Restschuldbefreiung, wie bisher auch, nach Ablauf von sechs Jahren gewährt.
Möglichkeiten der Schuldbefreiung im Einvernehmen mit den Gläubigern
Neben den vorstehend geschilderten Möglichkeiten einer vom Insolvenzgericht angeordneten Schuldbefreiung nach drei, fünf oder sechs Jahren hat der Insolvenzschuldner auch die Möglichkeit, sich mit seinen Gläubigern zu einigen und so aus der Schuldenspirale herauszukommen.
Bereits vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens kann der Schuldner zu diesem Zweck einen so genannten Schuldenbereinigungsplan erstellen, der allerdings von allen Gläubigern abgenickt werden muss.
Dies gilt auch für einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 306-309 InsO.
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