Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Was ist ein Schuldenbereinigungsplanverfahren?
- Der Schuldner soll seinen Gläubigern mit einem Schuldenbereinigungsplan ein Angebot machen
- Die Gläubiger können den Plan annehmen oder Einwendungen gegen den Plan erheben
- Unter Umständen kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen
Das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht nach § 305 InsO vor, dass der Schuldner mit seinem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt.
Der Schuldner kann einen vorgerichtlichen außergerichtlichen Schuldenregulierungsversuch, der ebenfalls Voraussetzung für den Insolvenzantrag ist, nochmals unverändert wiederholen. Der Schuldner kann seinen vorgerichtlich unterbreiteten Vorschlag aber auch für die Gläubiger verbessern.
Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen eines Monats zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen, § 307 InsO.
ANNAHME DES SCHULDENBEREINIGUNGSPLANS
Stimmen alle Gläubiger dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu oder äußern sie sich gar nicht, so gilt er in der vom Schuldner angegebenen Höhe der Gläubigerforderungen als angenommen.
NACHBESSERUNG DES SCHULDENBEREINIGUNGSPLANS
Widersprechen einzelne Gläubiger, so hat der Schuldner die einmalige Gelegenheit zur Nachbesserung.
Stimmen jetzt alle Gläubiger zu oder äußern sie sich nicht mehr, so gilt der Schuldenbereinigungsplan nunmehr in der vom Schuldner angegebenen Höhe der Gläubigerforderungen als angenommen.
ANTRAG AUF ZUSTIMMUNGSERSETZUNG
Widersprechen Gläubiger ohne Kopf- und Summenmehrheit der Gesamtforderungen, so kann der Schuldner ihre Zustimmung nach § 309 InsO unter Umständen gerichtlich ersetzen lassen.
Diese Gläubiger können dann nur einwenden, im Verhältnis zu den anderen Gläubigern benachteiligt zu werden, oder bei Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine bessere Befriedigung zu erhalten.
Gilt ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan auf eine dieser Arten als angenommen, so endet damit das Insolvenzverfahren vorzeitig, ein eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren und ein Restschuldbefreiungsverfahren finden nicht mehr statt.
Es ist Sache der betroffenen Insolvenzgläubiger, gegen den Schuldner notfalls die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldenbereinigungsplan zu betreiben.
Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist ebenso wie ein gerichtlicher Vergleich ein Vollstreckungstitel.
Zahlt der Schuldner nicht, kann das Insolvenzverfahren nicht mehr aufgenommen werden.
Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren ist nur selten von Erfolg gekrönt, weil die Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren die erforderlichen Mittel zur Bedienung dieser Art von Zwangsvergleich nur in Ausnahmefällen aufbringen.
Die sofortige Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens aufgrund beantragter Kostenstundung und ein anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren ist daher der Regelfall.
Anwältin für Insolvenzrecht
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