Welche Befugnisse besitzt der Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter wird durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss von Amts wegen eingesetzt. Die Gläubiger können in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen als den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter wählen.

Person des Insolvenzverwalters

Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen.

Die Person des Insolvenzverwalters tritt oft gegenüber dem Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten nur leitend nach außen auf, während intern ein manchmal zentral gelenktes freiberufliches Unternehmen mit Niederlassungen in Form einer Rechtsanwalts- und/oder Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei auftritt. Größe und Beweglichkeit solcher Organisationen sind bei größeren Insolvenzen unumgänglich. Außerdem kann die vorgeschriebene Geschäftskundigkeit durch konzentrierte betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnis kostengünstig im Sinne der Insolvenzgläubiger abgedeckt werden.

Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters

Zentrale Aufgabe des Insolvenzverwalters ist die Verwertung der Insolvenzmasse nach den Vorgaben der Gläubigerversammlung im Berichtstermin. Danach kann das schuldnerische Unternehmen ganz oder teilweise im Wege einer zeitweisen Betriebsfortführung mit möglichst anschließender Veräußerung durch übertragende Sanierung im Insolvenzverfahren oder selten im Insolvenzplanverfahren erhalten werden. Meist ist jedoch eine Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Anlage- und Umlaufvermögens nach Betriebsstilllegung unvermeidbar. Vielfach ist es auch notwendig, Forderungen der Insolvenzmasse auch durch Prozesse gegen Drittschuldner durchzusetzen. Dies gilt insbesondere auch für die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung vor dem Eröffnungsbeschluss.

Eine weitere Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht in der Verteilung des Verwertungserlöses an die teilnehmenden Insolvenzgläubiger unter Berücksichtigung der aufgrund ihrer fortbestehenden Sicherheiten absonderungsberechtigter Gläubiger.

Überwachung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter untersteht der Rechtsaufsicht des Insolvenzgerichts und ist ihm gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig. Erfüllt er seine insolvenzrechtlichen Pflichten nicht, kann er dazu zunächst durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Eine Entlassung ist nur aus wichtigem Grund von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters selbst, eines vorhandenen Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, nicht aber eines einzelnen Insolvenzgläubigers möglich.

Vergütung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und Erstattung angemessener Auslagen gegen die Landesjustizkasse. Berechnungsgrundlage für den Regelsatz nach der maßgeblichen Vergütungsverordnung ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch prozentuale Zu- oder Abschläge vom Regelsatz Rechnung getragen.

Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist im Internet zu veröffentlichen. Die festgesetzten Beträge sind mit dem vollständigen Vergütungsbeschluss auf dem Insolvenzgericht einzusehen.

Haftung des Insolvenzverwalters

Eine Haftung des Insolvenzverwalters kann für Pflichtverletzungen und nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten bestehen.

  • Haftung für Pflichtverletzungen

    Der Insolvenzverwalter ist wegen schuldhafter Pflichtverletzung im Insolvenzverfahren allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet. Grundsätzlicher Maßstab ist - ähnlich wie bei einem Kaufmann - die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters. Eine Einschränkung gilt für Insolvenzverfahren, bei denen er zur Erfüllung seiner Pflichten ihm natürlich bisher unbekannte Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muss. Sofern diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, ist er in diesem Fall nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

  • Haftung für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten

    Der Insolvenzverwalter haftet grundsätzlich auch für von ihm z.B. aus Vertragsabschlüssen oder Vertragsfortführungen begründete und nicht voll erfüllte Forderungen gegen die Insolvenzmasse. Eine Haftung für Masseverbindlichkeiten entfällt nur dann, wenn der Insolvenzverwalter bei ihrer Begründung die folgende Masseunzulänglichkeit nicht erkennen konnte.