Kann ich in der Insolvenz noch aufrechnen?

Sowohl ein Insolvenzgläubiger als auch ein Massegläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Insolvenzverfahren zur Aufrechnung berechtigt.

Aufrechnung des Insolvenzgläubigers

Die Aufrechnung eigener Verbindlichkeiten mit Forderungen des Schuldners im Insolvenzverfahren ist für Insolvenzgläubiger außerordentlich wichtig, weil zur Zeit der Eröffnung bestehende Aufrechnungslagen grundsätzlich erhalten bleiben, also "insolvenzfest" sind.

Die Erklärung der Aufrechnung bleibt möglich und führt zum Erlöschen der gegenseitigen Forderungen, soweit sie sich zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstehen.

Tritt die Aufrechnungslage erst während des Insolvenzverfahrens ein, bleibt die Aufrechnung zwar ebenfalls möglich. Ist zumindest eine Forderung jedoch noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig, kann die Aufrechnung allerdings erst erfolgen, wenn diese Voraussetzungen eingetreten sind. Ausgeschlossen ist eine Aufrechnung nur dann, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, schon unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

Ausnahmsweise unzulässig ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers mit Schulden gegenüber der Insolvenzmasse, mit von anderen Gläubigern erworbenen Forderungen und Forderungen aus anfechtbaren Rechtshandlungen. Auch kann ein Gläubiger, dessen Forderung sich gegen das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners richtet, nicht mit Schulden gegenüber der Insolvenzmasse aufrechnen. In diesen Fällen würde der Gläubiger nämlich wesentlich vorteilhafter stehen als ohne das Insolvenzverfahren.

Aufrechnung des Massegläubigers

Wer eine Forderung gegenüber der Insolvenzmasse besitzt, ist ebenfalls nicht in der Möglichkeit der Aufrechnung beschränkt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Insolvenzverfahren nach Eröffnung wegen nachträglicher Masseunzulänglichkeit wieder eingestellt werden muss. Dann unterliegt ein Massegläubiger ebenso Aufrechnungsverboten wie ein Insolvenzgläubiger (siehe oben).

Aufrechnung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann gegenüber Insolvenzforderungen erst aufrechnen, wenn sie zur Insolvenztabelle festgestellt sind.

Bei Masseforderungen ist er gegenüber dem Massegläubiger überhaupt nicht beschränkt.

Anwältin für Insolvenzrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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