Was geschieht im Berichtstermin des Insolvenzgerichts?

Der Berichtstermin ist die erste Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren nach dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluss.

Er dient der Entscheidung der Gläubiger über den Fortgang des Insolvenzverfahrens und die Verwertung der Insolvenzmasse aufgrund eines Berichts des Insolvenzverwalters. Der Berichtstermin entfällt, wenn das Insolvenzgericht bei kleineren Unternehmensinsolvenzverfahren ein schriftliches Verfahren anordnet, und mangels einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners grundsätzlich im Verbraucherinsolvenzverfahren.

Terminbestimmung

Das Insolvenzgericht bestimmt den Berichtstermin im Eröffnungsbeschluss. Er wird damit im Internet veröffentlicht (www.insolvenzbekanntmachungen.de) und den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate nach dem Eröffnungsbeschluss angesetzt werden, um eine zügige Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens durch die Gläubigerversammlung sicherzustellen. Genügt auch diese Frist nicht, kann das Insolvenzgericht sofort einen Gläubigerausschuss einsetzen. Bei kleineren Unternehmensinsolvenzverfahren wird der Berichtstermin in der Regel mit dem nachfolgenden Prüfungstermin verbunden.

Der Termin findet vor dem Insolvenzgericht statt. Er ist nicht öffentlich und steht daher nur den Verfahrensbeteiligten, also vor allem dem Insolvenzverwalter, Schuldner und den Insolvenzgläubigern offen. Letztere können jedoch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden.

Berichterstattung des Insolvenzverwalters

Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter persönlich zunächst über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten und die Aussichten über die Möglichkeit einer ganzen oder teilweisen Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens darzulegen. Außerdem ist auf die Möglichkeiten für einen Insolvenzplan die Auswirkungen für die Befriedigung der Gläubiger einzugehen, was in der Praxis aber keine Rolle spielt.

Der Bericht des Insolvenzverwalters kommt auch regelmäßig in schriftlicher Form zu den Insolvenzakten, so dass ihn auch nicht teilnehmende Gläubiger im Wege der Akteneinsicht einsehen und sich Abschriften davon verschaffen können. Der Insolvenzverwalter selbst ist nicht verpflichtet, Insolvenzgläubigern und anderen Interessenten einen schriftlichen Bericht zuzusenden. Es findet auch keine Veröffentlichung im Internet statt.

Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters und vor der Entscheidung der Gläubigerversammlung gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner, einem zuvor eingesetzten Gläubigerausschuss, sowie ggf. einem vorhandenen Betriebsrat und Sprecherausschuss der leitenden Angestellten Gelegenheit zu geben zur Stellungnahme.

Entscheidung der Gläubigerversammlung

Wird das schuldnerische Unternehmen zum Zeitpunkt des Berichtstermins noch fortgeführt, so liegt die vordringlichste und für die Verwertung der Insolvenzmasse wichtigste Entscheidung im Beschluss der Gläubigerversammlung über den Zeitpunkt der Stilllegung oder eine vorläufige Fortführung des schuldnerischen Unternehmens.

Eine Betriebsfortführung kommt nur bei der Aussicht auf Fertigstellung halbfertiger Produkte oder einer meist teilweisen Veräußerung des Unternehmens im Wege der übertragenden Sanierung in Betracht. Keine Rolle spielen dagegen die Möglichkeiten der Aufstellung eines Insolvenzplans oder der Eigenverwaltung des Schuldners im Insolvenzverfahren. In den meisten Fällen ist auch eine Betriebsfortführung schon deswegen nicht mehr möglich, weil schon der Schuldner das Unternehmen stillgelegt hat und keine Aussichten auf eine Fortführung durch Wiederaufnahme bestehen. Die Gläubigerversammlung beschließt daher meist über die vom Insolvenzverwalter vorgesehene Verwertung der vorhandenen Insolvenzmasse. Sie kann ihre Entscheidungen auch vorläufig und zeitlich beschränkt treffen und in späteren Terminen ändern. Eine weitere Gläubigerversammlung ist vor allem dann erforderlich, wenn der Erfolg einer beschlossenen Betriebsfortführung, die Aussichten einer sich abzeichnenden Veräußerung und eine noch in der Schwebe stehende Stilllegung des schuldnerischen Unternehmens eine sofortige endgültige Entscheidung noch nicht ermöglichen.

Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

Die Gläubigerversammlung kann im Berichtstermin auch einen anderen als den vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss bestellten Insolvenzverwalter wählen. Dies wird vor allem in Betracht kommen, wenn bei den Gläubigern mit der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Verwertung überwiegend kein Einverständnis besteht und auch aufgrund der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten nicht zu erzielen ist. Zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters ist allerdings die Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger notwendig, so dass eine faktische "Abwahl" relativ selten vorkommt. Das Insolvenzgericht kann die Bestellung eines Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Dies könnte bei fehlender Unabhängigkeit von bestimmten Gläubigern der Fall sein.

Folgen des Berichtstermins

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende schuldnerische Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung, z.B. zur Betriebsfortführung, nicht entgegenstehen.

Besonders bedeutsame Rechtshandlungen

Sofern - wie in den meisten Insolvenzverfahren - kein Gläubigerausschuss durch das Insolvenzgericht bestellt ist, hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für den Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere die Befriedigung der Gläubiger aus dem Verwertungserlös der Insolvenzmasse von besonderer Bedeutung sind. Regelbeispiele dafür sind:

  • Veräußerung des gesamten Unternehmens, eines Betriebs oder gesamten Warenlagers, freihändiger Grundstücksverkauf, Veräußerung von Beteiligungen des Schuldners an verbundenen Unternehmen oder Rechte auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte wie z.B. aus Patenten,
  • Darlehensaufnahme (Massekredit) mit erheblicher Belastung der Insolvenzmasse,
  • Beginn oder Ablehnung der Aufnahme von Prozessen mit erheblichem Streitwert sowie der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen.

    Erteilt die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung nicht, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.

Betriebsveräußerung an besonders Interessierte

Die Interessen der Gläubigerversammlung sind besonders berührt, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb des Schuldners an eine Person veräußert werden soll, die daran ein besonderes wirtschaftliches Interesse besitzt.

Eine solche Veräußerung ist daher nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,

  • eine dem Schuldner persönlich nahe stehende Person wie Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Lebensgefährte ist,
  • eine dem Schuldner als Kapital- oder Personengesellschaft wirtschaftlich nahe stehende Person mit möglicher Interessenkollision ist oder
  • erhebliche Forderungen oder Absonderungsrechte aus Sicherheiten besitzt.

Betriebsveräußerung unter Wert

Macht der Schuldner oder eine Mehrzahl von Gläubigern vor einer vom Insolvenzverwalter geplante Betriebsveräußerung glaubhaft, dass eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre, so kann das Insolvenzgericht die Zulässigkeit der Veräußerung durch Beschluss von der Zustimmung der Gläubigerversammlung abhängig machen.