Was geschieht im Schlusstermin des Insolvenzgerichts?

Mit der Zustimmung zur Schlussverteilung der verwertbaren Insolvenzmasse bestimmt das Insolvenzgericht den Schlusstermin des Insolvenzverfahrens.

Diese abschließende Gläubigerversammlung dient zur

  • Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
  • Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und
  • Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse.

Der Schlusstermin wird vom Insolvenzgericht im Internet öffentlich bekannt gemacht, findet aber erfahrungsgemäß kaum noch Interesse bei den Insolvenzgläubigern, da er wegen der nicht vorhersehbaren Dauer der Verwertung der Insolvenzmasse bis zu vielen Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen kann.

Nach der Schlussverteilung endet das Insolvenzverfahren durch im Internet öffentlich bekannt gemachten Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Das Schicksal der restlichen Forderungen der Insolvenzgläubiger hängt nun davon ab, ob bei natürlichen Personen (Einzelfirmen, Verbraucher) ein Restschuldbefreiungsverfahren folgt.

Nachfolgendes Restschuldbefreiungsverfahren

Hat der Schuldner den Insolvenzantrag selbst gestellt oder sich dem Antrag eines Gläubigers angeschlossen, so beantragt er regelmäßig auch die Erteilung der Restschuldbefreiung, da er sonst mit der Zwangsvollstreckung wegen der noch offenen Restforderungen rechnen muss. Der Schlusstermin hat dann eine Doppelfunktion.

Er dient nicht nur zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern auch der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach einer sechsjährigen "Wohlverhaltensperiode" des Schuldners.

Kein Restschuldbefreiungsverfahren

Hat der Schuldner kein Restschuldbefreiungsverfahren beantragt oder ist dies bei juristischen Personen oder Personengesellschaften nicht möglich, können die Insolvenzgläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

Dazu können sie aus den festgestellten Eintragungen in der Insolvenztabelle, denen der Schuldner im Prüfungstermin nicht widersprochen hatte, die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben. Diese wird allerdings in das Restvermögen bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöster Personengesellschaften (oHG, KG) oder juristische Person (z.B. GmbH, AG) in der Regel erfolglos sein.