Wann erhalte ich als Gläubiger etwas aus dem Verwertungserlös?

Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beginnt erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin. Grundlage ist ein vom Insolvenzverwalter erstelltes Verteilungsverzeichnis, das auf den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen beruht.

Im Prüfungstermin zur Insolvenztabelle festgestellte oder bestrittene Insolvenzforderungen und wegen ihrer insolvenzfesten Sicherheiten absonderungsberechtigte Gläubiger finden dabei unterschiedliche Berücksichtigung.

Festgestellte Forderungen

Haben im Prüfungstermin weder der Insolvenzverwalter noch ein anderer Insolvenzgläubiger der Feststellung einer angemeldeten Forderung in der Insolvenztabelle widersprochen, so nimmt sie jetzt unmittelbar an jeder einzelnen Verteilung des Verwertungserlöses durch den Insolvenzverwalter teil.

Bestrittene Forderungen

Ist eine Insolvenzforderung im Prüfungstermin wegen Bestreitens des Insolvenzverwalters oder eines anderen Insolvenzgläubigers nicht festgestellt worden, muss die Feststellung nachträglich außerhalb des Insolvenzverfahrens durch einen gerichtlichen Feststellungsstreit betrieben werden. Weist der betroffene Gläubiger, der nicht über einen vollstreckbaren Titel verfügt ("Untitulierte Forderung"), das Betreiben der Feststellung rechtzeitig nach, wird der auf die Forderung entfallende Teil während des Rechtsstreits vom Insolvenzverwalter zurückbehalten.

Solche vollstreckbare Titel sind vollstreckbare Urteile, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche, vollstreckbare notarielle Urkunden. Andernfalls wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

Bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigte Insolvenzgläubiger nehmen an der Verteilung erst ab erfolgter Feststellung der Forderung nachträglich teil. Sobald sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie aus der restlichen Insolvenzmasse nachträglich einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.

Absonderungsrechte

Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen insolvenzfest abgesichert haben, wirken zunächst auf die Verwertung dieser Sicherheiten hin. An der Verteilung der Insolvenzmasse nehmen sie in Gemeinschaft mit den anderen Gläubigern nur insoweit teil, als sie aus der Verwertung keine Befriedigung erlangt haben.

Mit dieser Ausfallforderung werden sie bei entsprechendem Nachweis bei der Verteilung durch den Insolvenzverwalter berücksichtigt. Für eine Abschlagsverteilung genügt es, die Verwertung der Sicherheit nachzuweisen und den mutmaßlichen Ausfallbetrag glaubhaft zu machen. Der Insolvenzverwalter hat dann bei der Verteilung einen entsprechenden Rückbehalt zu bilden. Dieser wird jedoch für die Schlussverteilung frei, wenn der Nachweis der Ausfallforderung nicht bis zu diesem Zeitpunkt vom betroffenen Insolvenzgläubiger nachgeholt wird.

Die Verteilung findet durch den Insolvenzverwalter sooft statt, als hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Sie ist daher für die Insolvenzgläubiger weder bezüglich ihrer Zeitpunkte noch der jeweiligen Höhe vorhersehbar. Das Insolvenzverfahren endet mit der Schlussverteilung und dem Schlusstermin. Nach der Schlussverteilung hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf, was in manchen Verfahren eine Nachverteilung nicht ausschließt.