Wie wirkt sich der Eröffnungsbeschluss aus?

Das dem Insolvenzeröffnungsverfahren folgende eigentliche Insolvenzverfahren dient zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens.

Dazu hat der unter Aufsicht des Insolvenzgerichts stehende Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös quotenmäßig zu verteilen (Die alternative Möglichkeit eines Insolvenzplans, insbesondere eines Sanierungsplans für schuldnerische Unternehmen hat dagegen kaum praktische Bedeutung erlangt).

Kostendeckung, Kostenvorschuss oder Kostenstundung

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers, wenn das Vermögen des Schuldners nach den Ermittlungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Diese setzen sich aus den Gerichtskosten, den Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und ggf. der Mitglieder eines gerichtlich eingesetzten Gläubigerausschusses zusammen. Zu eröffnen ist also auch dann, wenn für die Insolvenzgläubiger keine Insolvenzmasse zur Verteilung vorhanden ist. Fehlt es an einer Kostendeckung, erfolgt die Eröffnung, wenn ein ausreichender Geldbetrag von dritter Seite vorgeschossen wird oder die Kosten gestundet werden.

  • Kostenvorschuss

    Ein Kostenvorschuss von dritter Seite kommt nur selten vor, so wenn ein Insolvenzgläubiger ein Interesse an der Eröffnung in Verbindung mit einer Betriebsfortführung besitzt. Dies ist der Fall, wenn halbfertige Produkte nach Eröffnung fertig gestellt werden und eine bessere Verwertung erlauben.

  • Kostenstundung

    Die Masse der Insolvenzverfahren wird derzeit (Stand Januar 2007) nicht über eine Kostendeckung, sondern durch die staatliche Kostenstundung eröffnet, die ein Schuldner als natürliche Person (Inhaber einer Einzelfirma und Nichtselbstständige) beantragen kann, um damit auch bei völliger Mittellosigkeit dieses "Nahziel" seines Antrags zu erreichen. Der Schuldner muss das Insolvenzverfahren als eine Art "Zwischenstation" durchlaufen, um das "Fernziel" der Restschuldbefreiung zu erreichen.

    Es erscheint in den meisten Fällen zumindest sehr zweifelhaft, ob die Landesjustizkassen die gestundeten Verfahrenskosten nachträglich werden eintreiben können. Wegen der immensen Kosten dieses seit 2001 bestehenden Verfahrens ist mit einer baldigen Abschaffung dieser Regelung und einem besonderen Entschuldungsverfahren für mittellose Schuldner zu rechnen.

    Die Eröffnungszahlen sind sehr unterschiedlich und hängen von der Möglichkeit der Kostenstundung ab. Bei juristischen Personen (GmbH, AG usw.), Personengesellschaften (oHG, KG) und deren Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG), bei denen keine Kostenstundung möglich ist, liegt der Eröffnungsquote aufgrund Kostendeckung oder dem seltenen Kostenvorschuss zwischen 15 und 20 %. Dagegen liegt die Eröffnungsquote bei natürlichen Personen (Einzelfirmen, Nichtselbständigen) aufgrund der Kostenstundung bei nahezu 100 % der Schuldneranträge. Gläubigeranträge kommen hier fast nur noch von Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern vor.

Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses

Das Insolvenzgericht veröffentlicht den Eröffnungsbeschluss sofort im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und auszugsweise im elektronischen Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de.

Außerdem wird er den Gläubigern, Drittschuldnern und dem Schuldner selbst besonders zugestellt. Eine Veröffentlichung in einem Printmedium (Amtsblatt) gibt es in der Regel nicht mehr.

Gläubigerinformationen im Eröffnungsbeschluss

Der Eröffnungsbeschluss enthält für die Insolvenzgläubiger eine Reihe wichtiger Informationen, bei deren Nichtbeachtung Rechtsnachteile drohen.

  • Zeitpunkt der Eröffnung

    Der in der Regel minutengenau angegebene Zeitpunkt der Eröffnung ist für den gesetzlichen Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter und das endgültige Verbot der Zwangsvollstreckung maßgeblich. Der Eintritt und Umfang von Änderungen gegenüber vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren hängt von deren Anordnung und Umfang ab. Auf jeden Fall ist jetzt auch die Eintragung einer Sicherungshypothek in ein Grundstück des Schuldners nicht mehr möglich, die durch das Verbot der Zwangsvollstreckung im Sicherungsbeschluss nicht ausgeschlossen werden konnte.

  • Bestimmung des Insolvenzverwalters

    Das Insolvenzgericht bestimmt im Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Anhörung der Gläubiger einen Insolvenzverwalter. Dieser muss eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person sein. Die Auswahl solcher Personen ist eine äußerst wichtige Aufgabe des Insolvenzgerichts im Interesse der Verfahrensbeteiligten. Die Beurteilung der Eignung bedarf großer Erfahrung und verantwortungsvoller Rechtsaufsicht durch das Insolvenzgericht. War im Insolvenzeröffnungsverfahren bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so wird dieser in der Regel als Insolvenzverwalter beibehalten. Sind die Insolvenzgläubiger mit dem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter nicht einverstanden, so können sie in der ersten Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit eine andere Person wählen.

  • Aufforderung zur Forderungsanmeldung

    Insolvenzgläubiger, die eine zum Zeitpunkt der Eröffnung begründete Forderung besitzen, werden im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, diese innerhalb einer bestimmten Frist, die zwischen zwei Wochen und drei Monaten liegt, beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung kann schriftlich oder bei ausdrücklichem Einverständnis des Insolvenzverwalters auch elektronisch durch E-Mail erfolgen. Das Einverständnis lässt sich über die Homepage des Insolvenzverwalters feststellen.

  • Aufforderung zur Mitteilung von Sicherheiten

    Die Gläubiger werden ferner aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, unter genauer Bezeichnung mitzuteilen, welche vorhandenen Sicherungsrechte an beweglichen Sachen (z.B. Sicherungsübereignung, Pfandrechte) oder an Rechten des Schuldners (z.B. Sicherungsabtretung, Forderungspfändung) sie in Anspruch nehmen. Diese kann der Insolvenzverwalter nämlich im Gegensatz zu Sicherheiten an Grundstücken (Grundschuld, Hypothek, insbesondere Sicherungshypothek im Grundbuch) nicht aus einem öffentlichen Register erkennen. Unterlässt oder verzögert ein Gläubiger diese Mitteilung schuldhaft, haftet er für den daraus entstehenden Schaden etwa bei der Verwertung des Gegenstandes durch den unwissenden Insolvenzverwalter.

  • Leistungsverbot an den Schuldner

    Drittschuldner, d.h. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten. Leistet ein Drittschuldner nach dem Eröffnungszeitpunkt zur Erfüllung einer Verbindlichkeit noch an den Schuldner, obwohl diese bereits zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird er nur dann befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Nur bei Leistungen zwischen Eröffnung und der öffentlichen Bekanntmachung vermutet das Gesetz, dass der Drittschuldner die Eröffnung noch nicht kannte.

  • Mitteilung des Berichts- und Prüfungstermins

    Der Eröffnungsbeschluss enthält zwei Termine für Gläubigerversammlungen. Diese können auch verbunden werden, was bei durchschnittlichen Verfahren auch üblich ist:

    Der Berichtstermin findet binnen sechs Wochen und höchstens drei Monate nach dem Eröffnungsbeschluss statt. Die Gläubigerversammlung beschließt auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens. Dazu gehören insbesondere die Entscheidung über eine Stilllegung oder Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und die vom Insolvenzverwalter beabsichtigte Verwertung der Insolvenzmasse. Die Gläubigerversammlung kann einen anderen Insolvenzverwalter wählen, wenn sie mit der vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter berichteten Verfahrensweise nicht einverstanden ist.

    Der Prüfungstermin findet mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist für die Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter statt. In dieser Gläubigerversammlung werden die angemeldeten Insolvenzforderungen geprüft und einzeln erörtert. Jeder Insolvenzgläubiger, der Schuldner und vor allem der Insolvenzverwalter können die Forderung bestreiten. Bestreitet der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger eine angemeldete Forderung, so ist deren Feststellung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu betreiben, um an der Verteilung teilzunehmen. Bestreitet der Schuldner, so kann der betroffene Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung aus der Eintragung in der Insolvenztabelle nicht mehr betreiben.

Gesetzliche Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses

Der Eröffnungsbeschluss hat verschiedene gesetzliche Wirkungen, die daher nicht besonders inhaltlich aufgeführt sind:

  • Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis

    Das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht mit dem Eröffnungsbeschluss auf den Insolvenzverwalter über. Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind unwirksam. Zur Insolvenzmasse gehört das pfändbare Vermögen des Schuldners einschließlich des Neuerwerbs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unberührt bleiben jedoch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb vom Schuldner als Nichtberechtigten.

    Soweit unpfändbares Vermögen nicht zur Insolvenzmasse gehört, bleibt es bei der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Schuldners. Sonstige persönliche Rechte wie z.B. die Aufenthaltsbestimmung oder weiterer beruflicher Tätigkeit verbleiben stets beim Schuldner.

  • Anhängige Prozesse

    Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses für den Schuldner anhängig sind, werden mit der Eröffnung unterbrochen. Sie können jedoch vom Insolvenzverwalter in der Lage, in der sie sich bei der Unterbrechung befinden, aufgenommen werden (Aktivprozesse). Lehnt er die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits ab, können ihn der Schuldner und der Prozessgegner aufnehmen.

    Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind (Passivprozesse), können vom Insolvenzverwalter und vom Prozessgegner nur aufgenommen werden bezüglich

      • der Aussonderung eines angeblich nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstands des Gläubigers,

      • der abgesonderten Befriedigung eines Gläubigers aus einer Sicherheit oder

      • einer Masseverbindlichkeit, d.h. einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzmasse behaupteten Forderung.

Vollstreckungsverbote

Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, auch wenn die Fälligkeit erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Sie können ihre Forderungen nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und ggf. Verwertung von Sicherheiten verfolgen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt daher ein allgemeines Verbot der Zwangsvollstreckung für sie ein.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger sind auch dann nicht mehr geschützt, wenn im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Verbraucherinsolvenzverfahren drei Monate) oder nach diesem Antrag zu einer Sicherung an der Insolvenzmasse geführt haben. Diese Sicherung wird mit der Eröffnung des Verfahrens nachträglich unwirksam und daher als "Rückschlagsperre" bezeichnet. Diese Wirkung des Eröffnungsbeschlusses kann ein Gläubiger dadurch umgehen, dass er eine Sicherung nicht durch Zwangsvollstreckung (Pfändungspfandrecht), sondern durch Vereinbarung mit dem Schuldner (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Grundschuldbestellung) erlangt. Er unterliegt dann nur der Gefahr der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter.

Gesetzliche Auflösung von Unternehmen

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen juristischer Personen (Verein, GmbH, AG usw.) und Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft - oHG - oder Kommanditgesellschaft - KG) führt weiter zu deren gesetzlicher Auflösung. Es folgt daher die Eintragung eines "Insolvenzvermerks" in das Handelsregister usw. sowie ggf. dem Grundbuch.