Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Warum wird ein Insolvenzverfahren eingestellt?
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann sich herausstellen, dass sich die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegende ursprüngliche Erwartung nicht bestätigt und die noch vorhandene Insolvenzmasse nicht einmal mehr zur Deckung der Verfahrenskosten oder der vorhandenen Masseverbindlichkeiten ausreicht.
Das Insolvenzverfahren ist dann mit nachteiligen Folgen für alle Gläubiger einzustellen.
Einstellung mangels kostendeckender Insolvenzmasse
Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse entgegen der ursprünglichen Erwartung nicht einmal mehr zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, so ist eine Fortführung nur durch einen Kostenvorschuss von dritter Seite oder durch staatliche Kostenstundung möglich. Andernfalls hat das Insolvenzgericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten das Insolvenzverfahren einzustellen.
Der Insolvenzverwalter hat dann noch in der Insolvenzmasse vorhandene Barmittel auf die Verfahrenskosten zu verwenden. Die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, gehen im Insolvenzverfahren zwar leer aus, können aber ihre Forderungen jetzt weiter durch die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner geltend machen. Die Massegläubiger können ihre Forderungen nicht mehr gegen die Insolvenzmasse durchsetzen, weil der Insolvenzverwalter nicht mehr zur Verwertung von Massegegenständen verpflichtet ist und daher kein weiterer Massezufluss entsteht.
Massegläubiger sind daher ebenfalls auf die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner angewiesen.
Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit
Genügt die Insolvenzmasse zwar zur Kostendeckung des Insolvenzverfahrens, nicht aber zur Erfüllung der nach Eröffnung entstandenen Masseverbindlichkeiten, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Aus der noch vorhandenen Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter dann die Massegläubiger zu befriedigen. Nach Abschluss dieser Verteilung stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
Die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, gehen zwar leer aus, können aber ihre Forderungen jetzt weiter durch die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner geltend machen. Dies gilt auch für die Massegläubiger, die aus der Insolvenzmasse bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befriedigt werden konnten.
Haftung des Insolvenzverwalters
Für den Insolvenzverwalter kann eine verspätete Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu Haftungsansprüchen der Massegläubiger führen, deren Forderungen vor der Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befriedigt werden konnten.
Der Insolvenzverwalter ist nur dann von der persönlichen Haftung befreit, wenn er bei Begründung einer Masseverbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
Restschuldbefreiungsverfahren
Ein Restschuldbefreiungsverfahren findet nicht mehr statt, da dieses erst im nicht mehr stattfindenden Schlusstermin des Insolvenzverfahrens angekündigt werden könnte.
Anwältin für Insolvenzrecht
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