Was geschieht im Prüfungstermin des Insolvenzgerichts?

Der Prüfungstermin ist eine dem Berichtstermin folgende Gläubigerversammlung, in der die - nach Aufforderung im gerichtlichen Eröffnungsbeschluss - von den Insolvenzgläubigern zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geprüft werden.

Er dient der Prüfung, ob eine diese Forderungen entweder für das weitere Insolvenzverfahren wie ein rechtskräftiges Urteil wirken oder diese Feststellung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu betreiben ist. Der Prüfungstermin entfällt, wenn das Insolvenzgericht ein schriftliches Verfahren anordnet.

Terminbestimmung

Das Insolvenzgericht bestimmt den Prüfungstermin im Eröffnungsbeschluss. Er wird damit im Internet veröffentlicht (www.insolvenzbekanntmachungen.de) und den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist der Insolvenzforderungen und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. Wird eine Forderung verspätet angemeldet oder eine Anmeldung nachträglich geändert, so ist auf Widerspruch des Insolvenzverfahrens oder eines Insolvenzgläubigers entweder ein besonderer Prüfungstermin auf Kosten des Säumigen zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

Bei kleineren Unternehmensinsolvenzverfahren wird der Berichtstermin in der Regel mit dem nachfolgenden Prüfungstermin verbunden. Der Termin findet vor dem Insolvenzgericht statt. Er ist nicht öffentlich und steht daher nur den Verfahrensbeteiligten, also vor allem dem Insolvenzverwalter, Schuldner und den Insolvenzgläubigern offen. Letztere können jedoch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden.

Verlauf des Prüfungstermins

Im festgesetzten Prüfungstermin und ggf. in weiteren besonderen Prüfungsterminen werden die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nacheinander nach Betrag und Rang geprüft. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch jeder erschiene Insolvenzgläubiger und der Schuldner haben die Möglichkeit des Widerspruchs.

Bestrittene Forderungen sind einzeln zu erörtern. Der betroffene Gläubiger hat dabei die Möglichkeit, den Widerspruch im Termin oder nachträglich zu beseitigen, indem er etwa die Höhe der Anmeldung ändert oder weitere Nachweise für die Forderung erbringt. Damit kann er die Feststellung der Forderung nachträglich herbeiführen.

Festgestellte Insolvenzforderungen

Eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gilt für das weitere Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger widersprechen oder ein zunächst erhobener Widerspruch vom betroffenen Gläubiger nachträglich beseitigt wird. Das Insolvenzgericht trägt den Umfang der Feststellung sofort oder bei Beseitigung des Widerspruchs nachträglich in die Insolvenztabelle ein. Die Eintragung besitzt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Insolvenzverwalter und den anderen Insolvenzgläubigern. Jede festgestellte Forderung nimmt dann an der folgenden Verteilung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter sofort teil.

Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen, sondern verhindert nur die spätere Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus der Eintragung in der Insolvenztabelle.

Bestrittene Insolvenzforderungen

Ist eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter oder von einem anderen Insolvenzgläubiger endgültig bestritten, so kann die Feststellung gegen den Bestreitenden nur außerhalb des Insolvenzverfahrens in einem besonderen Rechtsstreit betrieben werden. Wer hier tätig werden muss, hängt von der Titulierung der Forderung ab.

  • Untitulierte Forderung

    Eine Forderung ist untituliert, wenn kein vollstreckbarer Schuldtitel (Prozessvergleich, notarielle Urkunde) oder ein gerichtliches Endurteil vorliegt, sondern nur z.B. eine unbezahlte Rechnung. Die Feststellung einer vom Insolvenzverwalter oder von einem anderen Insolvenzgläubiger bestrittenen Insolvenzforderung im Klageweg bleibt dann dem Gläubiger überlassen. Hält er dies für aussichtslos oder zu aufwändig, so kann er im weiteren Insolvenzverfahren auf die Teilnahme dieser Forderung durch Untätigkeit verzichten.

  • Titulierte Forderung

    Liegt für eine vom Insolvenzverwalter oder von einem anderen Insolvenzgläubiger bestrittene Insolvenzforderung dagegen bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so obliegt es dem Bestreitenden, meist dem Insolvenzverwalter, den erhobenen Widerspruch zu verfolgen.

Feststellungsstreit

Die Feststellung einer im Prüfungstermin bestrittenen Insolvenzforderung erfolgt aufgrund des vom Insolvenzgericht erteilten Auszugs aus der Insolvenztabelle durch Klage. Die Feststellungsklage ist bei einer nicht titulierten Forderung gegen den Bestreitenden zu erheben. Liegt bereits eine durch vollstreckbaren Schuldtitel oder Endurteil titulierte Forderung vor, so hat der Bestreitende die Klage zu erheben. Ein zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen Schuldner und Gläubiger schon anhängiger Rechtsstreit ist mit dem Ziel der Feststellung wieder aufzunehmen.

Zuständig für das Feststellungsverfahren ist nach dem Streitwert der betroffenen Insolvenzforderung das Amtsgericht bzw. Landgericht am Sitz des Insolvenzgerichts.

  • Klageziel des betroffenen Insolvenzgläubigers

    Der Gläubiger einer bisher nicht titulierten und vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Insolvenzgläubiger bestrittenen Forderung klagt auf deren gerichtliche Feststellung, z.B. auf Feststellung des Bestehens einer Forderung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung des Schuldners.

  • Klageziel des Insolvenzverwalters oder eines anderen Gläubigers

    Haben bei einer bereits titulierten Forderung der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger den von ihnen eingelegten Widerspruch zu verfolgen, so richtet sich ihre Klage auf die Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs, z.B. auf Feststellung des Erlöschens der Forderung durch Leistung oder Aufrechnung.

Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

Anwältin für Insolvenzrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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