Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Wer verwertet die Sicherheiten der Gläubiger?
Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen rechtzeitig durch Sicherungsübereignungen oder -abtretungen oder Grundschulden bzw. Sicherungshypotheken gegen Ausfall in der Insolvenz des Schuldners abgesichert haben oder ein gesetzliches Pfandrecht besitzen, erwarten aus diesen Absonderungsrechten eine bevorzugte Befriedigung gegenüber den ungesicherten Gläubigern.
Hier ist zwischen Sicherheiten an beweglichen Gegenständen und Forderungen einerseits und Sicherheiten an unbeweglichen Gegenständen wie Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten andererseits zu unterscheiden.
Sicherheiten an beweglichen Gegenständen und Forderungen
Solange der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache in seinem Besitz hat, wie z.B. eine sicherungsübereignete Maschine auf dem Firmengelände oder eine zur Sicherheit abgetretene Forderung des Schuldners, darf er, nicht der Insolvenzgläubiger diese Sicherheit verwerten. Er ist insbesondere auch zur weiteren Nutzung für die Insolvenzmasse etwa zur Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren berechtigt. Macht der Insolvenzverwalter von diesem Recht Gebrauch, hat der betroffene Insolvenzgläubiger Besichtigungs- und Auskunftsrechte sowie Anspruch auf Verzinsung und kann bei der Veräußerung mitwirken. Nach der Verwertung ist der nach Abzug der dabei entstehenden Kosten verbleibende Betrag unverzüglich an den absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger auszukehren.
Befindet sich ein beweglicher Gegenstand oder eine Forderung nicht mehr in Besitz des Insolvenzverwalters, bleibt das Recht des absonderungsberechtigten Gläubigers dagegen unberührt. Er kann dann die Verwertung selbst betreiben.
Gibt der Insolvenzverwalter Gegenstand bzw. Forderung aus der Insolvenzmasse frei, steht dieser zur Verwertung, insbesondere durch Zwangsvollstreckung allen Gläubigern zur Verfügung. Er wird dann allerdings wohl auch diesen keine Befriedigung bringen, weshalb die Freigabe erfolgt ist.
Sicherheiten an unbeweglichen Gegenständen
Der Insolvenzverwalter kann ein Grundstück freihändig veräußern, wobei Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken erhalten bleiben. Die betroffenen Gläubiger können aber auch befriedigt werden, wodurch die betreffenden Grundpfandrechte mit der Veräußerung dem Erwerber zufallen. Kommt es nicht zu einer freihändigen Veräußerung, können Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in Grundstücke betreiben, die zur Insolvenzmasse gehören. Der Insolvenzverfahren kann die Zwangsversteigerung nur vorübergehend - etwa zu Zwecken der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren - gegen Verzinsung und Ausgleich etwaiger Wertminderung einstellen lassen.
Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Insolvenzmasse frei, weil es z.B. wegen Sanierungslasten nicht zu einem Massezufluss, sondern nur zu neuen Masseverbindlichkeiten führt, können alle Gläubiger auf das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen. Aus solchen Grundstücken, meist Industriebrachen oder Altlastenflächen wird allerdings auch für sie keine Befriedigung zu erwarten sein.