Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Gibt es Vollstreckungsverbote für Gläubiger?
Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren mit dem Ziel der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubigergemeinschaft aus der Insolvenzmasse.
Daher müssen Vollstreckungsverbote bestehen, die dieses Ziel beeinträchtigen können. Solche Verbote bestehen für Insolvenzgläubiger und Masseverbindlichkeiten, nicht aber für vom Schuldner veranlasste Nachinsolvenz- oder Neuschulden.
Insolvenzforderungen
Gläubiger, deren Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, können diese als Insolvenzgläubiger nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, insbesondere durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgen. Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (Sach- und Forderungspfändungen, Sicherungshypotheken, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) sind daher während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
Für alle Gläubiger unzulässig sind Lohnpfändungen mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen oder Schadenersatzforderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen. Diese sind in den Teil weiter zulässig, der anderen Gläubigern nicht zur Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht.
Darüber hinaus sind Insolvenzgläubiger nicht geschützt, die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach durch eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt haben. Solche Sicherungen werden mit der Eröffnung des Verfahrens durch die so genannte "Rückschlagsperre" unwirksam, so dass der Insolvenzverwalter die Aufhebung einer Pfändung bzw. Löschung einer Sicherungshypothek verlangen wird. Der Insolvenzgläubiger kann diese Wirkung vermeiden, indem er eine Sicherung nicht durch Zwangsvollstreckung, sondern aufgrund einer Sicherungsvereinbarung mit dem Schuldner erlangt. Er ist dann nur noch der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt.
Masseverbindlichkeiten
Gläubigern, deren Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind und sich gegen die Insolvenzmasse richten, ist die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse wegen solcher Masseverbindlichkeiten grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist die Insolvenzmasse im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Beginn der Verwertung oftmals noch kaum zahlungsfähig. Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind (so genannte "aufoktroyierte" Forderungen), sind daher für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig. Dem Insolvenzverwalter soll dadurch Gelegenheit zur Masseanreicherung gegeben werden und die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit zu vermeiden.
Nicht verboten ist die Zwangsvollstreckung wegen vom Insolvenzverwalter veranlasster (also nicht "aufoktroyierter") Forderungen. Hier gehören Verbindlichkeiten aus einem
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